Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine ordnungsbehördliche Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.
Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen – nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen – eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Führungszeugnis nach Belegart O
- Tierhalter-Haftpflichtversicherungsnachweis
- Nachweis Mikrochipkennzeichnung
- Sachkundenachweis
- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
- Nachweis Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Benötigte Formulare
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zur Haltung wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6 LHundG NRW) und Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 LHundG NRW),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Absatz 5 LHundG NRW) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7 LHundG NRW) nachweist,
- ein besonderes privates Interesse nachweisen kann. Dieses kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums des Hundehaltenden unerlässlich ist,
- oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht (Übernahme des Hundes aus dem Tierschutz (Tierheim, tierheimähnliche Einrichtung)
Prozess
Verfahrensablauf:
- Antrag und Nachweise einreichen
- Prüfung des Antrages
- Erstellung und Versand der Halteerlaubnis
Form der Antragstellung: schriftlich
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Gebührenrahmen
Anmeldung erlaubnispflichtiger Hund: 60,00€
Weiterführende Informationen
Erforderliche Unterlagen:
- Führungszeugnis nach Belegart O
In Voerde beantragen Sie dies im Bürgerbüro - Tierhalter-Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. - Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung
Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechipt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in den Impfausweis des Hundes einzutragen. - Sachkundenachweis
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen (Veterinäramt des Kreises Wesel) - Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
Die Übernahme eines gefährlichen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich, da ein öffentliches Interesse bestehen muss.
Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen möchten, müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen.
Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird. - Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie zum Beispiel bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers, einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück (Mindesthöhe von Zäunen 1,80 Meter), Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch das Ordnungsamt.