Kinder- und Jugendförderplan

Die Jugendhilfeplanung unterstützt auch Kinder und Jugendliche beim gelingenden Aufwachsen. Sie sorgt dafür, dass genügend Freizeit-, Ferien- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen. Dazu zählen nicht nur Angebote der interessenorientierten Freizeitgestaltung, sondern auch Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, zum Beispiel vor Alkohol und Drogen, aber auch vor Mobbing und sexuellen Übergriffen. Zusammengefasst geht es darum, Kinder und Jugendliche stark zu machen und eine sichere, aber auch attraktive Umwelt zu schaffen und zu erhalten.

Handlungsfelder

Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)

  • Wird angeboten von: Verbänden, Gruppen, Initiativen der Jugend, anderen Trägern der Jugendarbeit. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
  • Schwerpunkte der Arbeit:
    • Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
    • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
    • Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
    • Internationale Jugendarbeit
    • Kinder- und Jugenderholung
    • Jugendberatung

Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)

  • Hilfe für junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen in erhöhte Maße auf Unterstützung angewiesen sind
  • Angebote zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Eingliederung in die Arbeitswelt und der sozialen Integration

Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII)

  • Sozialpädagogische Angebote für junge Menschen in der Schule

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)

  • Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen hinführen
  • Maßnahmen sollen Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen

Rechtsgrundlagen

  • § 9 KJFöG
    Verpflichtung des Landes zu Erstellung eines Kinder- und Jugendförderplans
     
  • § 15  KJFöG
    Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Erstellung eines Kinder- und Jugendförderplans auf Basis der örtlichen Jugendhilfeplanung
    Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung zur Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel (angemessenes Verhältnis zu den Mitteln der Jugendhilfe insgesamt zu beachten)
     
  • §§ 79, 80 SGB VIII
    Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe:
    • Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen (erforderliche und geeignete) zur Verfügung stellen (rechtzeitig und ausreichend)
    • ein wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot gewährleisten (unter Beteiligung der freien Träger) 
    • Wünsche, Interessen und Bedürfnisse berücksichtigen (von Kindern, Jugendlichen und Familien) 
    • flexibel auf neue Entwicklungen der Lebenslagen reagieren