In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
- Gewerbliche Hundezucht
- Hütehunde (zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden)
Sie müssen für die Hundesteuerbefreiung einen entsprechenden Nachweis einreichen. Gefährliche Hunde gemäß § 2 Absatz 2 der Hundesteuersatzung sind von einer Befreiung der Hundesteuer ausgeschlossen.