Soziale Hilfen
Hierunter fallen unter anderem folgende Hilfen:
- Arbeitslosengeld
- Grundsicherung
Leistungen des SGB II
Das Jobcenter Kreis Wesel ist Ihr Ansprechpartner im Bereich des Arbeitslosengelds II sowie Beratung und Vermittlung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Bei Anliegen und Fragen können sich die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Voerde an das Jobcenter Kreis Wesel werden.
Anschrift
Jobcenter Kreis Wesel
Geschäftsstelle Voerde
Rathausplatz 43
46562 Voerde
Öffnungszeiten der Dienststellen des Jobcenters Kreis Wesel
Montags bis freitags von 08:00 bis 15:30 Uhr
Freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin bei Ihrer zuständigen Fachkraft im Jobcenter.
Telefonische Erreichbarkeitszeiten des Leistungsbereichs im Jobcenter
Montags bis freitags 09:00 bis 12:00 Uhr
Falls Ihnen die Telefonnummer Ihrer zuständigen Fachkraft nicht bekannt ist oder Sie noch keine Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner haben, können Sie diese beim Service-Center erfragen.
Telefonische Erreichbarkeit des Service-Centers
Montags bis freitags 07:30 bis 18:00 Uhr
Telefonnummer: 0281 207 7200
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann beantragen, wer das Rentenalter erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.
Die Grundsicherung deckt die Kosten des Lebensunterhaltes sowie angemessene Miet- und Heizkosten. Die Höhe der Grundsicherung lässt sich nicht pauschalieren, sie ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse unterschiedlich.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII sind Personen, die
- noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben
- und gleichzeitig länger als sechs Monate, jedoch nicht dauerhaft vollerwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es wahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.