Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Nachweis Mikrochipkennzeichnung
- Tierhalter-Haftpflichtversicherungsnachweis
- Sachkundenachweis
Benötigte Formulare
Voraussetzungen
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Prozess
Form der Antragstellung: schriftlich
Fristen
Die Haltung eines Hundes ist unverzüglich nach dem Erwerb beim FD 5.1 anzuzeigen
Weiterführende Informationen
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechipt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen. - Tierhalter-Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. - Nachweis der Sachkunde
Der Nachweis kann durch eine Sachkundebescheinigung einer/eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärzte/Tierärztinnen erteilt werden.
Bereits als sachkundig gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung,
- Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
- Polizeihundeführer/Polizeihundeführerinnen,
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.