Das Standesamt stellt Urkunden aus den Sterberegistern aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist bei allen Registern während der entsprechenden Aufbewahrungsfristen durch antragsberechtigte Personen/Institutionen möglich. Personenstandsurkunden können aus allen Registern (Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft, Tod) und in verschiedenen Formaten (Standard-, Dokumentenformat, mehrsprachig, Registerabschrift/-ausdruck) erteilt werden.
Auch online können die Urkunden beantragt werden, indem Sie auf den entsprechenden Link für das Urkundenportal klicken. Achten Sie bitte bei Anforderungen über das Internet darauf, dass Sie ausschließlich diesen Link benutzen.
Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, kann sein Tod in ein deutsches Register nachbeurkundet werden. Gleiches gilt auch für Staatenlose, heimatlosen Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Der Tod eines Menschen während einer Reise auf einem Seeschiff, welches die Bundesflagge führt, wird beim Standesamt I in Berlin beurkundet. Der Tod auf Schiffen ohne Bundesflagge wird vom Standesamt des (letzten) Wohnsitzes des Verstorbenen beurkundet, mangels eines solchen ist ebenfalls das Standesamt I in Berlin zuständig.
Im Falle der Beurkundung eines Todes eines Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht gelten die oben beschriebenen Zuständigkeiten.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Formulare
Voraussetzungen
Der Personenstandsfall, für den eine Urkunde erteilt werden soll, wurde im Voerder Standesamt beurkundet. Das ist ausschließlich dann der Fall, wenn das Ereignis im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Standesamtes eingetreten ist oder nach Eintreten im Ausland hier in ein deutsches Register nachbeurkundet wurde.
Für alle Register gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen, binnen derer aus ihnen Personenstandsurkunden erteilt werden können:
- Geburten 110 Jahre
- Eheschließungen 80 Jahre
- Sterbefälle 30 Jahre.
Liegt das Ereignis, für das eine Urkunde erteilt werden soll, außerhalb dieser Zeiten, wenden Sie sich bitte an das Stadtarchiv. Dort können von den älteren Registern Kopien erstellt werden. Diese Kopien sind keine Personenstandsurkunden, entfalten jedoch bei anderen Behörden (z. B. bei Gerichten im Falle eines Nachlassverfahrens) entsprechende Wirkung.
Sterbeurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen:
Antragsberechtigte sind Sie unter folgenden Bedingungen:
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt
- Sie sind die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht.
- Sie sind die Eltern der/des Verstorbenen/Verstorbene
- Sie sind Kind der/des Verstorbenen/Verstorbene
- Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
- Wurde der Sterbefall im Ausland beurkundet, müssen Sie diesen vorher in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.
Prozess
Die Urkundenanforderungen, die über das Portal der Stadt Voerde (Niederrhein) eingehen, werden in der Regel zeitnah bearbeitet. Die Bezahlung erfolgt über das Urkundenportal, vor Ausstellung der Urkunde.
Bearbeitungsdauer: Einzelfallabhängig
Gebührenrahmen
Sterbeurkunde: 16,00€
Weitere Sterbeurkunde (wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird): 8,00€
Fristen
Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein .
Besonderheiten
Wenn Sie über das Urkundenportal eine Urkunde beantragen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Ist die Urkunde für einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger bestimmt, ist sie gebührenfrei auszustellen, wenn diese Tatsache entsprechend nachgewiesen wird (z. B. Anschreiben des Rentenversicherungsträgers an den Antragsteller)
Für alle Anträge gilt:
- Beantragen Sie Urkunden nicht für sich bzw. in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern), müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Dies können Sie z. B. in Erbangelegenheiten, indem Sie den Schriftverkehr des Notars oder Nachlassgerichtes mit hochladen.
- Betreuer reichen bitte zusätzlich die entsprechende Bestallung und den eigenen Ausweis mit ein.
- Liegen eine Vollmacht und der Personalausweis des Antragsberechtigten und des Bevollmächtigten vor, kann auch eine dritte Person die Urkunde beantragen.
Weiterführende Informationen
Sollte die im Ausland verstorbene Person nicht in Voerde nachbeurkundet worden sein, kann auch keine Urkunde ausgestellt werden.