Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 08 Allgemeinverfügung der Stadt Voerde zur Einrichtung einer Waffen-, Glas-, und Cannabisverbotszone anlässlich des Voerder Karnevalsumzugs am 02.03.2025

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 08 Allgemeinverfügung der Stadt Voerde zur Einrichtung einer Waffen-, Glas-, und Cannabisverbotszone anlässlich des Voerder Karnevalsumzugs am 02.03.2025
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2025

Allgemeinverfügung der Stadt Voerde zur Einrichtung einer Waffen-, Glas-, und Cannabisverbotszone anlässlich des Voerder Karnevalsumzugs am 02.03.2025 

I. Allgemeinverfügung: 

Gemäß § 14 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht zur Abwehr konkreter Gefahren folgende Allgemeinverfügung: 

  1. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen
  2. Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen:
    Zu den unter 3. genannten Zeiten ist das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, d. h. aller Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind (wie z. B. Flaschen und Gläser), in dem unter 4 in Verbindung mit Anlage 1 definierten Bereich der Stadt Voerde außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt.
    Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch Personen zum offensichtlich und ausschließlich unmittelbaren häuslichen Gebrauch.
  3. der Konsum von Cannabis 
    ist am Tulpensonntag den 02.03.2025 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr in der Verbotszone untersagt.
  4. Die Verbotszone wird begrenzt auf den Bereich der Zugstrecke des Voerder Karnevalsumzuges sowie Teile der Voerder Innenstadt. Diese bestehen aus den folgenden Bereichen/Straßen innerhalb des Voerder Stadtgebietes: 
    Bahnhofstraße bis Nr. 137, Im Osterfeld, Rathausplatz, Teichacker in Höhe Hausnummer 1, Friedrichsfelder Straße von Hausnummer 21 bis Hausnummer 1, Alnwicker Ring von der Einmündung der Friedrichsfelder Straße bis zur Einmündung der Bahnhofstraße, Dinslakener Straße bis Hausnummer 11, Steinstraße ab dem Kreisverkehr Dinslakener Straße in Richtung Bundesstraße 8. Die Verbotsfläche wird graphisch im beigefügten Plan dargestellt (Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Privatflächen innerhalb von Gebäuden in der umschriebenen Verbotszone.
  5. Vom Mitführverbot nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverfügung ausgenommen sind folgende Personen(-gruppen): 
    - Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes 
    soweit die nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverfügung benannten Waffen und gefährlichen Gegenstände im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen.
  6. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Allgemeinverfügung tritt damit sofort in Kraft.
  7. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Allgemeinverfügung wird die Wegnahme des verbotenen Gegenstands im Sinne von Nr. 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
  8. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Ordnungsbehörde, der Polizei und des Sicherheitsdienstes überwacht.
  9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
  10. Die Regelungen des Waffengesetzes bleiben unberührt. 

II. Begründung: 

  1. Zum Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen (Nr. 1 der Allgemeinverfügung): 
    Definitionen 
    a. Mitführen: 
    Mitführen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand im Geltungsbereich. Ein Mitführen liegt zum Beispiel vor, wenn ein Gegenstand mit der Möglichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche oder in sonstiger Weise körpernah aufbewahrt wird. 
    b. Gefährliche Gegenstände: 
    Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verfügung sind solche, die maßgeblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der Möglichkeit ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen. 
    c. Waffen und gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verfügung sind insbesondere: 
    aa) Schusswaffen aller Art: Feuerwaffen aller Art, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, Bolzenschussgeräte, einschließlich Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können (Anscheinswaffen).
    bb) Messer aller Art: Messer mit feststehender Klinge Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (insbesondere Einhandmesser und Teppichmesser) Taschenmesser  Schwerter, Säbel 
    cc) Sonstige gefährliche Gegenstände: 

    1. Feuerwerkskörper
    2. Distanzelektroimpulsgeräte (Taser, Elektroschockgeräte) und Betäubungsstäbe
    3. Schleudern und Katapulte
    4. handlungsunfähig machende oder die Handlungsfähigkeit herabsetzende Sprays oder Gase
    5. Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
    6. Scheren
    7. Äxte, Beile, Macheten
    8. Hammer, Schraubendreher, Meißel
    9. Brecheisen
    10. Kubotans und Tactical Pens
    11. Zangen
    12. Baseballschläger und Softballschläger
    13. Golfschläger
    14. Hockeyschläger
    15. Bögen, Pfeile
    16. Armbrüste 

    Aktuell muss vor dem Hintergrund diverser Vorfälle bei Volksfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen mit Menschenansammlungen ein erhöhtes Gefahrenpotential angenommen werden. Neben den bundesgesetzlich geregelten Waffenverboten der §§ 42, 42a Waffengesetz und den spezifischen Maßnahmen der Polizei ist es daher geeignet, erforderlich und angemessen, durch eine kommunale Allgemeinverfügung die Sicherheitsmaßnahmen für den Karnevalsumzug 2025 in Voerde zu ergänzen. 
    Mit dieser Allgemeinverfügung beseitigt der Bürgermeister der Stadt Voerde die vom Mitführen der verbotenen Gegenstände, in der Zeit des Voerder Karnevalsumzug sowie des anschließenden Straßenkarnevals in der Verbotszone, ausgehende konkrete Gefahr für Leib und Leben der Besucher. 
    Bei entsprechendem nicht durch die Allgemeinverfügung gehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens wird im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten. Für diese Wahrscheinlichkeitsprognose bestehen folgende Tatsachen: 
    Rund 25.000 Besucherinnen und Besucher verteilen sich auf den Voerder Innenstadtbereich. Alkohol wird in verstärktem Maße konsumiert. Der Voerder Karnevalsumzug zieht zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus dem Umland an. Bei dieser hohen Zahl von Besuchern bei gleichzeitig hohem Alkoholkonsum ist davon auszugehen, dass Konflikte zwischen einzelnen Besuchern stattfinden können. Die leichte Verfügbarkeit unmittelbar zur Verfügung stehender gefährlicher Gegenstände erhöht dabei das Risiko für die Schutzgüter Leben und Gesundheit. Die mit dieser Allgemeinverfügung verbotenen Gegenstände begründen wegen ihrer Beschaffenheit und der konkreten Möglichkeit ihrer Verwendung im Zeitraum der Veranstaltung im Bereich der Verbotszone die Annahme der konkreten Gefahr für Leib und Leben. 
    Ferner muss mit Blick auf die jüngsten Ereignisse (Messerangriffe in Solingen, Mannheim, Siegen und Aschaffenburg) auch insoweit von einer konkret bestehenden Bedrohungslage ausgegangen werden. Mit dem Verbot der gefährlichen Gegenstände durch diese Allgemeinverfügung wird dem Schutz der über allen anderen Rechtsgütern stehenden Gütern von Leben und Gesundheit Rechnung getragen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist dabei - je höherstehend das zu schützende Rechtsgut zu bewerten ist - eine entsprechend geringere Anforderung zu stellen. Insoweit genügt die hier dargestellte Gefahrenlage den Anforderungen des Tatbestands des § 14 OBG. 
    Das Verbot ist auch geeignet, den Schutz von Leben und Gesundheit zu bewirken. Mit dem Verbot können gefährliche Gegenstände zur Verletzung dieser Schutzgüter mangels Verfügbarkeit auf dem Voerder Karnevalsumzug 2025 nicht mehr verwandt werden. Das Verbot ist auch erforderlich. Ein geringeres, gleichermaßen geeignetes Mittel, den Schutzzweck zu erfüllen und die dafür durch das Mitführen verursachte konkrete Gefahr zu beseitigen, steht nicht zur Verfügung. Es sind keine gleichermaßen geeigneten Maßnahmen erkennbar, die den gleich wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der Besucher der Veranstaltung bewirken. 
    Das Verbot ist auch angemessen. Die mit dem Verbot für die Adressaten der Allgemeinverfügung einhergehende Belastung, gefährliche Gegenstände nicht mitzuführen, ist mit Blick auf den mit dem durch die Allgemeinverfügung ausgesprochenen Verbot verfolgten Zweck auch verhältnismäßig. Ein das Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung durch Schutz von Leib und Leben überwiegendes Interesse der Besucher hinsichtlich des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist nicht erkennbar. Das persönliche Interesse eines jeden Einzelnen am Mitführen der nach dieser Allgemeinverfügung untersagten Waffen und gefährlichen Gegenstände muss mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten des Karnevalsumzuges in Voerde, wie hohe Besucherzahl, eng gedrängte Menschenmassen und erhöhter Alkoholkonsum, zwingend zurückstehen. Die Schutzgüter Leib und Leben sind insoweit mit höherer Gewichtung zu berücksichtigen. Zudem sind die auf dem Voerder Karnevalsumzug verbotenen Gegenstände im Rahmen der Allgemeinverfügung nur in dem dort eng begrenzten Raum innerhalb der Innenstadt der Stadt Voerde verboten und dies nur über eine zeitlich sehr überschaubare Spanne, am 02.03.2025 von 08:00 bis 18:00 Uhr. 

  2. Zum Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen (Nr. 2 der Allgemeinverfügung)
    Am Karnevalssonntag findet im Voerder Stadtgebiet der Karnevalszug (Tulpensonntagszug) mit Straßenkarneval statt. Durch die überregionale Bekanntheit und Beliebtheit des Voerder Karnevals kommen zehntausende Besucher in die Stadt Voerde, um entlang der Zugstrecke, mitzufeiern. Eine Vielzahl der Feiernden wird bereits ab den frühen Morgenstunden in den Straßen entlang der Zugstrecke und der Innenstadt unterwegs sein. Auf relativ engem Raum kommen dort viele Menschen zusammen, um zu feiern. An diesem Karnevalssonntag herrscht ein „Ausnahmezustand“, der mit keinem anderen Ereignis in der Stadt Voerde vergleichbar ist. 
    Zum Feiern gehört am Voerder Karnevalssonntag auch regelmäßig der Konsum von Getränken, wobei insbesondere alkoholische Getränke in großen Mengen verzehrt werden. Die Beobachtungen von Polizei und Stadt Voerde haben in den letzten Jahren gezeigt, dass die Feiernden nicht nur an den Verkaufsständen vor Ort ihre Getränke kaufen. Viele bringen die Getränke in Glasflaschen mit bzw. kaufen diese in den umliegenden Gaststätten und konsumieren diese dann vor Ort im öffentlichen Straßenraum. Die leeren Flaschen wurden überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Rinnstein geworfen, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Aufgrund der Vielzahl der Feiernden und der unsachgemäß entsorgten Flaschen werden diese zu Stolperfallen. Die Flaschen werden – versehentlich und auch bewusst – weggetreten und zersplittern. Schon nach kurzer Zeit ist der Boden mit Flaschen und Glasscherben übersät.
    Die Berge an Glasflaschen und Glasscherben verursachen beim Hineinfallen und Hineintreten – mitunter lebensbedrohende – Verletzungen und führen schließlich insbesondere bei Dienst- und Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Hilfsdiensten regelmäßig zu Reifenschäden. Insbesondere die Reifenschäden an Fahrzeugen für den Rettungsdiensteinsatz stellen ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar, da akute lebensrettende Einsätze nur mit erheblicher Zeitverzögerung durchgeführt werden können.
    Abgeschlagene Flaschen werden zudem bei körperlichen Auseinandersetzungen als gefährliche Waffen eingesetzt.
    Aus diesem Grunde wurde beginnend mit dem Jahr 2015 zum Schutz der Allgemeinheit vor diesen erheblichen Gefahren die Allgemeinverfügung „Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasgetränkebehältnissen“, erlassen.
    In Anlehnung an diese Allgemeinverfügung war es ferner erforderlich, Glasgetränkebehältnisse, insbesondere Gläser und Glasflaschen, nicht in den Verfügungsbereich der Feiernden und Unbeteiligten innerhalb der ermittelten Gefahren- bzw. Verbotszonen gelangen zu lassen und die Abgabe solcher Behältnisse temporär zu den Gefahrenspitzenzeiten ebenfalls zu untersagen. Im Bereich der in dieser Verfügung ausgewiesenen Zone wurde über Einzelverfügungen ein Verkaufs- und Abgabeverbot von Glasbehältnissen für Gaststätten ausgesprochen, beziehungsweise haben die Gaststätteninhaber eine freiwillige Verzichtserklärung geleistet, damit kein Glas auf die Straße gelangt und sich im Laufe des Tages durch die Scherben für die Feiernden zu einer Gefahr entwickelt.
    Seit der Umsetzung des Konzeptes im Karneval 2015 wurden durchgängig positive Erfahrungen gesammelt, sowohl von der Polizei, der Stadt Voerde, Feuerwehr, Rettungsdienst und dem Deutschen Roten Kreuz, Anwohnerinnen und Anwohnern, Bürgerinnen und Bürger, Fußgängern, und nicht zuletzt auch den ansässigen Geschäftsleuten sowie den Feiernden. Während die Karnevalssonntage der vorangegangenen Jahre sehr stark von Aggressionen und Respektlosigkeiten geprägt, die zentralen Feierörtlichkeiten mit Glasscherben und Müll übersät waren und dies zu vielen und belastenden polizeilichen Einsätzen führte, konnten in den vergangenen Jahren sowohl bei der Tätigkeit im Streifendienst als auch bei den größeren Einsatzanlässen eine deutliche Entspannung der Situation verzeichnet werden. Es gab keine Flaschenwürfe mehr auf Einsatzkräfte, wie es in der Vergangenheit leider häufig der Fall war. Die Gefahr durch Glas und Glasscherben ist deutlich spürbar gesunken.
    Die Feiern am Karnevalssonntag seit Einführung des Glasverbots im Jahre 2015 verliefen insgesamt sehr friedlich. Die Zahl der Schnittverletzungen lag auf einem niedrigen Niveau und damit deutlich unter der Zahl der Schnittverletzungen der Vorjahre, als noch ohne Glasverbot gefeiert wurde. Die durch Erfolg gekennzeichneten Maßnahmen der Gefahrenabwehr sollen für den Karnevalszug und Straßenkarneval durch diese Allgemeinverfügung fortgeführt werden.
  3. Zum Verbot des Konsums von Cannabis (Nr. 3 der Allgemeinverfügung): 
    Wie bereits beschrieben, zählt der Voerder Karnevalsumzug zu den größten am Niederrhein und ist ein Hauptanziehungspunkt insbesondere auch für Familien mit Kindern sowie für Jugendliche. Das Cannabisgesetz beschränkt den öffentlichen Konsum von Cannabis, wodurch u.a. kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren sowie kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten erfolgen darf. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz Unbeteiligter und insbesondere der Jugendschutz. Vor dem Hintergrund der Ausdehnung des Karnevalsumzuges auf die gesamte Voerder Innenstadt und des großen Anteils an Kindern und Jugendlichen an der Veranstaltung, kann eine wirksame Regelung zum Schutze dieser nicht anders als durch diese Allgemeinverfügung gewährleistet werden. 
    Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OBG bei ungehindertem Konsum von Cannabis liegt vor.
    Eine Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zur Folge hat. Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man auch den Schutz von Gesundheit, die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung. Im Fall des Voerder Karnevalsumzug droht konkret ein Verstoß gegen das Konsumverbot des § 5 I KCanG. Nach § 5 I KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gesetzesbegründung definiert unmittelbare Gegenwart als „gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, so dass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“
    Der Umgang mit Cannabis ist nach § 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umständen privilegiert, d.h. nicht unter Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdrückliche Ziel, Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums zu schützen: Der Konsum von Cannabis auf dem Voerder Karnevalsumzug in dem von der Allgemeinverfügung verbotenen Zeitraum begründet die Gefahr eines Verstoßes gegen das spezielle Konsumverbot des § 5 I KCanG. 
    Die Stadt Voerde konkretisiert durch die Allgemeinverfügung das Verbot. Entsprechend dem Sinn und Zweck des KCanG wird mit der Allgemeinverfügung der Konsum dort verboten, wo erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche mit Sicherheit anzutreffen sind. Auf dem Voerder Karnevalsumzug werden sich in der Verbotszone Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen aufhalten. Auch wird der von § 5 II KCanG vorgesehene Sichtabstand (100 m) in der Verbotszone nicht eingehalten werden. Die Veranstaltungsfläche beinhaltet weite Teile der Innenstadt, der Zulauf der Besucherströme erfolgt erfahrungsgemäß aus allen Himmelsrichtungen in Richtung Innenstadt. 
    Die Allgemeinverfügung ist geeignet, das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes zu erreichen. Ist das öffentliche Konsumieren von Cannabis auf dem Voerder Karnevalsumzug verboten, können insoweit keine Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche eintreten. Zudem kann das Ziel des KCanG nicht erreicht werden, wenn das Konsumverbot aus § 5 KCanG missachtet werden könnte, ohne dass - angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl an Menschen - eine sachgerechte Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten und damit eine zeitnahe wirksame Sanktion gewährleistet werden könnte. 
    Die Allgemeinverfügung ist auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die Gefahr genauso gut beseitigen könnte. Insbesondere stellt das Einrichten sog. Kifferzonen kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar. Würden sie eingerichtet, müssten sie kenntlich gemacht und das Gelände mit Wegweisern versehen werden. Dies würde einen Anreiz für Kinder und Jugendliche schaffen, der zu verhindern ist. Auch bekäme man solche Kifferzonen nicht in ausreichendem Maß blick-, rauch- und gegebenenfalls geruchsdicht gehalten. Nach Auffassung des Gesetzgebers führt bereits das Sehen des Kiffens zu einem Anreiz bei Jugendlichen, den es zu vermeiden gilt. Bei Beachtung der Sichtweite (100 m-Abstand für Kinder und Jugendliche) würde der Voerder Karnevalsumzug unzumutbar beeinträchtigt. Auch nur das Rauchen, nicht aber das sonstige Konsumieren zu verbieten, kann den Schutzzweck nicht erfüllen. Es soll jeder Anreiz zum Konsum genommen werden. Zudem trifft das Gesetz selbst eine solche Unterscheidung nicht, sondern zielt allgemein darauf ab, dass das KCanG „nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen soll“. Wenn aber bereits das Gesetz alle Konsumarten erfasst und eine Unterscheidung nach der Konsumform gerade nicht trifft, ist dies der Behörde erst recht versagt oder kann ihr jedenfalls nicht aufgegeben werden, hiernach zu unterscheiden. 
    Zudem ist das Verbot auch angemessen, denn es steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Die Allgemeinverfügung tritt Verstößen gegen § 5 I KCanG und Gefahren für den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche Anreizwirkungen, entgegen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur für Erwachsene freizugeben, aber keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen. Insbesondere für Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize weitestgehend vermeiden werden. In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzgüter (u. a. Art. 2 II GG) muss das durch Art. 2 I GG geschützte Interesse von Konsumenten zurücktreten, auf Voerder Karnevalsumzug 2025 zu konsumieren. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG ist nämlich sehr niedrigschwellig. Denn es darf in den Grenzen des KCanG an allen Orten außer des Voerder Karnevalsumzug Cannabis konsumiert werden, das Konsumverbot bezieht sich zudem nur auf die Dauer von weniger als einem Tag.
  4. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 6 der Allgemeinverfügung) 
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung auch während des Voerder Karnevalsumzuges ist aus mehreren wichtigen Gründen gerechtfertigt. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Volksfeste sind regelmäßig durch eine hohe Besucherzahl und eine ausgelassene Stimmung geprägt, was das Risiko von Konflikten und gewalttätige Auseinandersetzungen erhöht. Der Konsum von Cannabis, das Mitführen von Glasbehältnissen, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen steigert in diesem Zusammenhang die Gefahr der Eskalation erheblich. Um eine unmittelbare Bedrohung für die Besucher, für die friedliche Durchführung des Festes sowie die Gefährdung des Jugendschutzes zu verhindern, ist ein rasches Eingreifen erforderlich. Der Schutz von Leib und Leben hat in diesem Zusammenhang Vorrang. Vermeidung von Gefährdungspotentialen: Waffen und gefährliche Gegenstände stellen per se ein erhebliches Gefährdungspotential dar, insbesondere in überfüllten und unübersichtlichen Bereichen, wie sie bei Volksfesten typisch sind. Ebenso beeinflusst der Konsum von Cannabis die Urteilsfähigkeit und Hemmschwelle der Konsumenten, was das Risiko von Unfällen, gefährlichem Verhalten oder Straftaten erhöht. 
    Die Gefahren, welche von missbräuchlich benutzten Glasbehältnissen ausgehen, können für so bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum insbesondere unbeteiligter Personen so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
    Eine Verzögerung der Maßnahme könnte es ermöglichen, dass solche Gefährdungen eintreten. Effektive Durchsetzung von Vorschriften: Die sofortige Vollziehung ermöglicht eine zügige und wirksame Durchsetzung des Verbots. Ohne diese Anordnung würde die Verfügung erst nach Abschluss eines langwierigen Klageverfahrens greifen, was für die Dauer des Volksfestes zu spät käme. Der Zweck der Allgemeinverfügung, die Gewährleistung eines sicheren und friedlichen Ablaufs der Veranstaltung sowie des Jugendschutzes, würde vereitelt. Überwiegendes öffentliches Interesse: Das Interesse der Allgemeinheit an einer störungsfreien, sicheren und friedlichen Durchführung des Volksfestes überwiegt das Privatinteresse einzelner an einem möglichen Rechtsmittelverfahren. Angesichts der hohen Besucherzahl und der konkreten Gefährdungslage ist es im öffentlichen Interesse, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die das Risiko von Gewalt, Unfällen und Gefährdungen des Jugendschutzes minimieren. Vorbeugung von Rechtsverstößen: Da sowohl das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen, das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen als auch der Konsum von Cannabis gegen geltendes Recht verstoßen kann (Waffengesetz, OBG, KCanG), dient die sofortige Vollziehung auch der Prävention und der konsequenten Ahndung von Rechtsverstößen. So wird von Anfang an ein klares Signal gesetzt, dass diese Rechtsbrüche nicht toleriert werden. Insgesamt gewährleistet die sofortige Vollziehung, dass die Allgemeinverfügung während der kritischen Zeit des Volksfestes wirksam ist und trägt damit entscheidend zum Schutz der Öffentlichkeit bei. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden.

Stadt Voerde, 14.02.2025 
Der Bürgermeister 
gezeichnet Dirk Haarmann

Anlage 1: Verbotszone