Zurückstellung von Bauvorhaben

Nach § 15 (1) BauGB hat die unteren Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit einen eingereichten Bauantrag im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer Bauleitplanung durch das beantragte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Voraussetzung für die Anwendung ist aber ein Antrag der Gemeinde an die untere Bauaufsicht der Stadt Voerde, der sich auf eine Bauleitplanung stützt, die zumindest bereits einen Aufstellungsbeschluss besitzt.