Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein (WBS) wird auf Antrag von der Stadt oder Gemeindeverwaltung erteilt, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Er berechtigt zum Bezug einer preisgebundenen Wohnung. Der Anspruch auf einen WBS ist geknüpft an Einkommensgrenzen und bestimmte Sozialkriterien, wie alleinerziehend, kinderreiche Familien, alte Menschen, Behinderung. Der Schein wird jeweils für ein Jahr ausgestellt. Es besteht aber kein Anspruch auf eine entsprechende preisgebundene Wohnung. Die Auswahl des Mieters aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich dem Vermieter überlassen. Ausgenommen sind öffentlich geförderte Wohnungen, für die ein Besetzungsrecht seitens der Stadt Voerde besteht.
Sozialwohnungen
Preisgebundene Wohnungen sind die sogenannten Sozialwohnungen. Dabei handelt es sich um Wohnungen, deren Bau mit allgemeinen Steuermitteln gefördert wurden. Die Berechnung zur Prüfung des Anspruchs auf einen WBS ist je nach Familiengröße und Einkommen individuell. Auch bezieht sich die Berechtigung nur auf "angemessenen Wohnraum". Der WBS enthält daher auch Angaben zur Wohnungsgröße und/oder zur Anzahl der Zimmer.
Antragstellung
Soll der Wohnberechtigungsschein gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, ist der Antrag am Ort der Wohnung zu stellen (unter Beifügung einer Einverständniserklärung des Vermieters). Allgemeine Wohnberechtigungsscheine sind in ganz Nordrhein-Westfalen gültig.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Antrag Wohnberechtigungsschein
- Einkommenserklärungen
- Aktuelle Meldebescheinigung aller Haushaltsangehörigen (Wenn Sie nicht im Kreis Wesel angemeldet sind)
- Aufenthaltsgenehmigung (ab Antragsstellung mindestens 12 Monate gültig)
- Niederlassungsgenehmigung (ab Antragsstellung mindestens 12 Monate gültig)
- Gültiges Ausweisdokument
- Sonstige Nachweise
Benötigte Formulare
Voraussetzungen
Maßgebliche Einkommensgrenze und angemessene Wohnungsgröße ab 01.01.2022 zum Bezug von geförderten Wohnungen
Personenzahl | Gesetzliche Einkommensgrenze (netto jährlich in Euro) | Angemessene Wohnungsgröße in Quadratmetern und Räumen |
---|---|---|
Alleinstehend | 20.420 | 50 qm |
Zwei Personen | 24.600 | 65 qm oder 2 Wohnräume |
Drei Personen (ein Kind) | 31.000 | 80 qm oder 3 Wohnräume |
Vier Personen (zwei Kinder) | 37.400 | 95 qm oder 4 Wohnräume |
Fünf Personen (drei Kinder) | 43.800 | 110 qm oder 5 Wohnräume |
Für zum Haushalt gehörende Kinder im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 Euro.
Für einen Zwei-Personen-Haushalt und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften erhöht sich Einkommensgrenze um 4.000 Euro.
Für jede weitere Person zum Familienhaushalt rechnende angehörige Person erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 5.660 Euro.
Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich um 15 Quadratmeter Wohnfläche oder einen Wohnraum für jede weitere Haushaltsangehörige Person.
Prozess
Form der Antragstellung: schriftlich
Gebührenrahmen
Beantragung Wohnberechtigungsschein: 15,00€
Zahlungsziel:
in Sonderfällen sind Minderungen & Erhöhungen zulässig
Besonderheiten
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist in der Regel kostenpflichtig. Kostenlos ist er für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung.
Weiterführende Informationen
Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen:
- Gültiges Ausweisdokument
Ausländische Staatsangehörige und deren Familienangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens 12 Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen. - Einkommensnachweise
Die Nachweise müssen Sie für die letzten Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, müssen Sie ebenfalls nachweisen. - Sonstige Nachweise
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise eine Mietkündigung oder ein gerichtliches Räumungsurteil.