Sofern ein Wildschaden entstanden ist, kann dieser gegebenenfalls geltend gemacht werden.
Wildschadensregulierungen erfolgen nur auf bejagbaren Flächen nach dem Bundes- und Landesjagdgesetz.
Rechtsgrundlagen
Prozess
Bei Wildschäden an Feldfrüchten und Forstpflanzen muss der entstandene Schaden innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Schadenfalles schriftlich bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Im Anschluss an die Anzeige wird in der Regel ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens und der gütlichen Einigung vereinbart. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der zuständige Jagdpächter, der amtliche Wildschadensschätzer und ein Mitarbeiter der städtischen Ordnungsbehörde teil.
Sollte im Falle des Feldfruchtschadens bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden können, so erfolgt ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin zum Zeitpunkt der Ernte.
Die vereinbarte Entschädigung wird durch den zuständigen Jagdpächter entweder in Geld- oder in Naturalleistung ausbezahlt.
Formen der Antragsstellung:
Formloser schriftlicher Antrag
Fristen
Bei Wildschäden an Feldfrüchten und Forstpflanzen muss der entstandene Schaden innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Schadenfalles schriftlich angezeigt werden.