Verkehrsraumeinschränkung Erlaubnis

Verkehrsrechtliche Anordnung (Baustellen)

Für jede Baumaßnahme, bei der Sie den öffentlichen Verkehrsraum nutzen und einschränken, müssen Sie neben der Aufgrabungserlaubnis auch eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beantragen. Zu solchen Maßnahmen gehören Straßenbaumaßnahmen, das Aufstellen von Gerüsten oder das Lagern von Baumaterialien. Sie dürfen mit den Maßnahmen erst dann beginnen, wenn Ihnen die Verkehrsrechtliche Anordnung zugegangen ist. Sie sind dafür zuständig, die Öffentlichkeit über die Maßnahme zu informieren. Mit der Erlaubnis legt die zuständige Behörde in einer verkehrsrechtlichen Anordnung fest, 

  • wie Sie die Arbeitsstelle absperren und kennzeichnen müssen, 
  • ob und wie Sie den Verkehr beschränken, leiten und regeln müssen und 
  • wie Sie eventuelle Umleitungsstrecken kennzeichnen müssen. 

Diese Auflagen sorgen zum einen für die Sicherheit der Arbeitenden und Verkehrsteilnehmenden, zum anderen stellen sie sicher, dass der Verkehr nicht mehr als nötig beeinträchtigt wird. Sie benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht nur bei einer Fahrbahnvoll- oder –teilsperrung, sondern auch dann, wenn sich die Arbeiten nur auf Rad- oder Gehwege auswirken. Handelt es sich bei der beantragten Verkehrsraumeinschränkung um eine Arbeitsstelle, so muss eine Bauleiterin beziehungsweise ein Bauleiter benannt werden. Wenn die Maßnahme einen längeren als den beantragten Zeitraum in Anspruch nimmt, müssen Sie vor Ablauf der genehmigten Zeit die Verlängerung der Maßnahme beantragen. Bei einer Havarie (Notmaßnahme) wenden Sie sich direkt an die zuständige Polizeidienststelle.

Übermäßige Straßenbenutzung (z.B. Schützenumzüge, Rad- oder motorsportliche Veranstaltungen)

Straßen und Wege werden durch eine sogenannte Widmung (Hoheitsakt, durch den ein Gegenstand seinen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus erhält) zu "öffentlichen Straßen". Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist als Sondernutzung zulässig, allerdings ist hierzu eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich. Häufige Sondernutzungen sind zum Beispiel Schützen- und Martinsumzüge, Rad- oder motorsportliche Veranstaltungen, Straßenfeste oder sonstige Veranstaltungen auf oder unter Einbeziehung von Straßen.

Beantragung

Für die Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis für die übermäßige Straßenbenutzung aufgrund der Durchführung einer Veranstaltung (Schützen- und Martinsumzüge, Rad- und motorsportliche Veranstaltungen) auf öffentlichen Straßen der Stadt Voerde verwenden Sie bitte ausschließlich den entsprechenden Vordruck "Antrag Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO - Übermäßige Straßenbenutzung (Umzüge)", den Sie weiter unten herunterladen können. Diesen können Sie am Computer ausfüllen und nach Ausdruck unterschrieben rechtzeitig an den Fachbereich Bürgerservice, Allgemeine Ordnung übersenden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Antragstellung einen Nachweis über den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung beifügen müssen, der von Ihrer Versicherung entsprechend ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Ohne einen solchen Nachweis kann die Erlaubnis nicht erteilt werden!

Da Ihr Antrag bzw. Ihr Vorhaben gegebenenfalls neben der Straßenverkehrsbehörde von weiteren Stellen geprüft werden muss (örtliche und überörtliche Straßenbaulastträger, Polizei, Feuerwehr und ggf. weitere Zustimmungsbehörden), soll der Antrag spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Andernfalls kann die Erlaubnis möglicherweise nicht termingerecht erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Nachweis Veranstaltungs­haftpflicht­versicherung

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

  • Sie können ein berechtigtes Interesse nachweisen.
  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein und beeinträchtigen den Verkehr nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig ein.
  • Bei Verkehrsraumeinschränkung durch Arbeitsstelle : Sie haben als verantwortliche Person für eine verkehrsrechtliche Anordnung das Zertifikat „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) inne.

Prozess

Wenn Straßen gesperrt werden sollen (z.B. im Rahmen eines Straßenfestes), lesen Sie bitte die Informationen auf der Seite Veranstaltung Erlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

  • Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme
  • Mindesten vier Wochen vor Beginn der übermäßigen Straßennutzung