Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Für die Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen in Nordrhein-Westfalen ist ab dem 01.10.2023 grundsätzlich nicht mehr die Gemeinde, sondern das Land NRW zuständig. 

Zum Stichtag 01.10.2023 wird der Untersuchungsberechtigungsschein auf eine digitale Lösung umgestellt. Sie können den Antrag den Online-Dienst UBS zu beantragen.

Alle Untersuchungen sind für die Jugendlichen kostenfrei.

Die Kosten für die Untersuchungen werden nach § 44 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. 

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.

Prozess

Form der Antragstellung: online

Fristen

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

Besonderheiten

Ab dem 18.Lebensjahr kann kein Untersuchungsberechtigungsschein mehr ausgestellt werden!