Teilbaugenehmigung Erteilung

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung. Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

Haben Sie bereits einen (vollständigen) Bauantrag eingereicht (und ist über diesen noch nicht abschließend entschieden worden), so können Sie schriftlich beantragen, dass der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet wird.

Nach Erhalt der Teilbaugenehmigung dürfen Sie mit dem Bau des von der Teilbaugenehmigung erfassten Teils des Gesamtvorhabens beginnen.

Bitte beachten Sie: In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Baubeschreibung
  • Ggf. Betriebsbeschreibung
  • Lageplan/Amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)
  • erforderliche Nachweise (z.B. Stellplätze, GRZ/GFZ, Geschossigkeit etc.)

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

  • Bauvorlageberechtigung nach § 67 BauO NRW
  • Nachweise entsprechend der Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW - dreifach

Prozess

Reichen Sie den schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Stadt Voerde ein.

 

Bearbeitungsdauer

6 Monate (Maximal 6 Monate (Vollverfahren) 4,5 Monate (vereinfachtes Verfahren) nach Einreichung des vollständigen Bauantrages)

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen haben. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Weiterführende Informationen

Kosten: Ermittlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.