Straßen und Wege werden durch eine sogenannte Widmung (Hoheitsakt, durch den ein Gegenstand seinen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus erhält) zu "öffentlichen Straßen". Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist als Sondernutzung zulässig, allerdings ist hierzu eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich. Häufige Sondernutzungen sind zum Beispiel Schützen- und Martinsumzüge, rad- oder motorsportliche Veranstaltungen, Straßenfeste oder sonstige Veranstaltungen auf oder unter Einbeziehung von Straßen.
Übermäßige Straßenbenutzung
Für die Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis für die übermäßige Straßenbenutzung aufgrund der Durchführung einer Veranstaltung (Schützen- und Martinsumzüge, Rad- und motorsportliche Veranstaltungen) auf öffentlichen Straßen der Stadt Voerde verwenden Sie bitte ausschließlich den entsprechenden Vordruck "Antrag Erlaubnis nach § 29 (2) StVO - Übermäßige Straßenbenutzung (Umzüge)", den Sie weiter unten herunterladen können. Diesen können Sie am Computer ausfüllen und nach Ausdruck unterschrieben rechtzeitig an den Fachbereich Bürgerservice, Allgemeine Ordnung übersenden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Antragstellung einen Nachweis über den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung beifügen müssen, der von Ihrer Versicherung entsprechend ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Ohne einen solchen Nachweis kann die Erlaubnis nicht erteilt werden!
Da Ihr Antrag bzw. Ihr Vorhaben gegebenenfalls neben der Straßenverkehrsbehörde von weiteren Stellen geprüft werden muss (örtliche und überörtliche Straßenbaulastträger, Polizei, Feuerwehr und ggf. weitere Zustimmungsbehörden), soll der Antrag spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Andernfalls kann die Erlaubnis möglicherweise nicht termingerecht erteilt werden.
Wenn Straßen gesperrt werden sollen (z.B. im Rahmen eines Straßenfestes), lesen Sie bitte die Informationen auf der Seite "Veranstaltung Erlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr".