Gemäß § 11 Baugesetzbuch kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Dort sind auch die zulässigen Inhalte geregelt. Die vereinbarten Leistungen müssen den Umständen nach angemessen sein. Er bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Rechtsgrundlagen
Fristen
Für den Abschluss städtebaulicher Verträge gelten keine Fristen.
Kontaktinformationen
Kontaktaufnahme:
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- persönlich
- per E-Mail