Bei der Umsetzung vom Maßnahmen der Sozialen Stadt sollen gemäß § 171e Absatz 5 Baugesetzbuch die Beteiligten in geeigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt werden. Dabei soll die Gemeinde beratend und unterstützend tätig sein. Sie kann dazu etwa eine Koordinierungsstelle einrichten. Zur Verwirklichung und zur Förderung der mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele der Sozialen Stadt sowie zur Übernahme von Kosten sollen mit den Eigentümern und sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Verträge abgeschlossen werden.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Die Durchführung der Maßnahme kann je nach Komplexität mehrere Jahre dauern.
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