Sorgeerklärung Beurkundung

Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären. Hierfür ist ein persönlicher Termin notwendig. Die Sorgeerklärung erfolgt durch öffentliche Beurkundung, eine spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich.

Mütter die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, können nach Anforderung beim Jugendamt eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) erhalten.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • ggf. nachgeburtlicher Erklärung
  • ggf. vorgeburtlicher Erklärung

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere  volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. 

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft


 

Prozess

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt. 

Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.

  • Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.

Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.

Bearbeitungsdauer

6 Wochen (Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin. Die Erstellung einer Negativbescheinigung dauert circa 3 Tage bis 6 Wochen.)

Fristen

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

Form der Antragstellung: 
Schriftlich (formlos) bei der zuständigen Stelle

Weitere Links

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme: Telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder persönlich.