Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß Baugesetzbuch durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Diese förmliche Festlegung des Gebietes nennt sich gemäß § 142 Absatz 3 Baugesetzbuch Sanierungssatzung. In dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll.
Die Aufstellung einer Sanierungssatzung und die Durchführung der erforderlichen Beteiligungsschritte im Vorfeld werden auf der Internetseite der Stadt Voerde (Niederrhein) bekanntgemacht.