Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.
Gültigkeit
Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Reisepass mit 48 Seiten
Für Vielfliegerinnen und Vielflieger sowie für Geschäftsleute gibt es einen Reisepass mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge, den 48-Seiten-Pass. Sagen Sie uns bitte bei der Beantragung, ob dies für Sie in Frage kommt. Dies ist z. B. der Fall, wenn wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Visabeschaffung ein Pass nicht ausreicht oder wenn sie einen Staat bereisen wollen, der ihnen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem ersten Pass ersichtlich ist, dass man sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten hat oder aufhalten wollte.
Nachträgliche Ergänzungen
Nachträgliche Ergänzungen im Reisepass sind grundsätzlich nicht möglich. Der Wohnort wird bei Bedarf jedoch gebührenfrei geändert.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Biometrisches Lichtbild
- Personalausweis bzw. Reisepass (wenn vorhanden)
- ggf. Nachweis aktuelle Namensführung (z.B. Heiratsurkunde, Erklärung Wiederannahme Geburtsname)
- Ggf. Geburtsurkunde
- Nachweis 2. Reisepass (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers)
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden
Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.
Prozess
- Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
- Neben dem Lichtbild werden auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
- Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen – soweit beide sorgeberechtigt sind – zu stellen (Näheres lesen Sie in den Beschreibungen zum Kinderpass.)
- Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, den Pass abzuholen (die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und einen eigenen Ausweis vorlegen.
Form der Antragstellung: persönlich
Bearbeitungsdauer
6 Wochen (circa 3 bis 6 Wochen)
4 Tage (Expressantrag (circa 4 bis 5 Werktage))
1 Tag (Vorläufiger Reisepass in der Regel am gleichen Tag)
Gebührenrahmen
Reisepass ab 24 Jahren: 70,00€
Zahlungsziel:
bei Beantragung
Reisepass unter 24 Jahren: 37,50€
Zahlungsziel:
bei Beantragung
Express ab 24 Jahren: 102,00€
Zahlungsziel:
bei Beantragung
Express unter 24 Jahren: 69,50€
Zahlungsziel:
bei Beantragung
Vorläufiger Reisepass: 26,00€
Zahlungsziel:
bei Beantragung
Fristen
Gültigkeit des Zweitpasses: 6 Jahre
Besonderheiten
Wer versucht, durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines Zweitpasses zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.