In einem Raumordnungsverfahren wird geprüft, ob ein konkretes Vorhaben von überörtlicher Bedeutung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt. Das Verfahren ist besonders geeignet, die oftmals widerstrebenden Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Mit Hilfe der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in das Verfahren integriert ist, ist das Raumordnungsverfahren außerdem darauf ausgerichtet, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden und unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
Die Öffentlichkeit und die berührten öffentlichen Stellen werden durch die jeweils zuständigen übergeordneten Behörden an dem Verfahren beteiligt und haben Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Raumordnungsverfahren entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens. Es ersetzt keine behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Sein Ergebnis ist jedoch in den nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.
Die raumordnerische Beurteilung wird schließlich mit Begründung in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Rechtsgrundlagen
Prozess
Zuständigkeit:
Landesplanungsbehörde