Planfeststellungsbeschluss Zustellung

Die dem Erörterungstermin folgende abschließende Entscheidung kann in Form eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung erfolgen. Die Entscheidung wird den Betroffenen zugestellt und ortsüblich in den betroffenen Gemeinden bekanntgemacht. Sofern mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Auch wird der Beschluss in den Gemeinden für zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen als zugestellt.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Zuständigkeit: Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Kreis Wesel)

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