Durch die Planfeststellungsbehörde wird zum Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens ein Planfeststellungsbeschluss gefasst. Dieser wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen und den Einwendern zugestellt. Der Beschluss und die festgestellten Unterlagen sollen in den Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt werden. Dies ist vorab öffentlich bekanntzumachen. Sind mehr als 50 Zustellungen erforderlich, kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gegenüber den Betroffenen gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss als zugestellt.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständigkeit: Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung, Kreis Wesel)