Wird gemäß § 77 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist, sind dem Vorhabenträger die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen.
Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wird u.a. durch die Stadt Voerde (Niederrhein) als Gemeinde öffentlich bekanntgemacht.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständigkeit:
Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Kreis Wesel)