Pflegegeldzahlung bei Gewährung einer Hilfe gemäß §33 SGB VIII

Nach § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) ist im Rahmen der Vollzeitpflege der gesamte notwendige Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Deckung der gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe wird durch laufende Leistungen in Form von Beiträgen zur Deckung des Sachaufwandes sowie Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes gewährleistet.

Die Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sind altersgestaffelt und decken den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensunterhalt eines Pflegekindes ab. Die Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung sind altersunabhängig.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Sie besitzen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII und befinden sich in einem Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege.

Prozess

Die Pflegegeldzahlungen werden nach Bewilligung der Hilfe gemäß § 33 bzw. § 41 SGB VIII an die Pflegeeltern ausgezahlt, sobald der Wirtschaftlichen Jugendhilfe alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer:
Die Pflegegeldzahlung wird zeitnah nach Aufnahme Hilfe eingeleitet. Im Einzelfall kann die erste Auszahlung erst im Folgemonat erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Zahlung im Hilfeverlauf monatlich im voraus.

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme:

  • telefonisch
  • per E-Mail