Namensänderung

  • Kind führt bereits einen Namen
  • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
  • wenn das Kind fünf Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

Eine Namensänderung hängt in erster Linie davon ab, wessen Name geändert werden soll. Das Recht zur Namensänderung basiert auf verschiedenen Gesetzen, je nachdem welches Ziel es zu erreichen gilt.

Beispiel 1: 
Ein unter fünf Jahre altes Kind, welches vor der Eheschließung den Familiennamen seiner Mutter erhalten hat, bekommt nach der Bestimmung eines Ehenamens seiner Eltern diesen Namen als Geburtsnamen. Dies macht sich insbesondere natürlich dann bemerkbar, wenn der Name des Vaters als Ehename bestimmt wurde.

Beispiel 2: 
Eine Ehe wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst. Die Person, dessen (Geburts-)Name seinerzeit nicht Ehename wurde, kann ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Beispiel 3: 
Eine Person mit ausländischer Nationalität wurde in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bisher trug diese Person eine Namenskette. Nun kann sie aus dieser Namenskette u. a. Vor- und Familiennamen bestimmen, um die Namensführung an die in Deutschland übliche Gestaltung anzupassen.

Beispiel 4: 
Eine Spätaussiedlerfamilie kann u. a. bestimmen, dass die im Heimatland üblichen geführten Vatersnamen abgelegt und/oder die übrigen Namen in deutscher Form geführt werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Kind führt bereits einen Namen
  • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
  • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

Eine Namensänderung hängt in erster Linie davon ab, wessen Name geändert werden soll. Das Recht zur Namensänderung basiert auf verschiedenen Gesetzen, je nachdem welches Ziel es zu erreichen gilt.

Beispiel 1: 
Ein unter 5 Jahre altes Kind, welches vor der Eheschließung den Familiennamen seiner Mutter erhalten hat, bekommt nach der Bestimmung eines Ehenamens seiner Eltern diesen Namen als Geburtsnamen. Dies macht sich insbesondere natürlich dann bemerkbar, wenn der Name des Vaters als Ehename bestimmt wurde.

Beispiel 2: 
Eine Ehe wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst. Die Person, dessen (Geburts-)Name seinerzeit nicht Ehename wurde, kann ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Beispiel 3: 
Eine Person mit ausländischer Nationalität wurde in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bisher trug diese Person eine Namenskette. Nun kann sie aus dieser Namenskette u. a. Vor- und Familiennamen bestimmen, um die Namensführung an die in Deutschland übliche Gestaltung anzupassen.

Beispiel 4: 
Eine Spätaussiedlerfamilie kann u. a. bestimmen, dass die im Heimatland üblichen geführten Vatersnamen abgelegt und/oder die übrigen Namen in deutscher Form geführt werden.

Prozess

Zunächst müssen die notwendigen Dokumente für die Beurkundung der Erklärung beim Standesamt vorgelegt werden. Welche das sind, hängt in erster Linie davon ab, wer die erklärende Person ist und welche Rechtsgrundlage für die Namensänderung maßgebend ist. Daher empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt.

Nach Vorliegen der Unterlagen wird die Beurkundung vorbereitet und ein Termin mit der/den erklärenden Person/Personen vereinbart.

Handelt es sich beim beurkundenden Standesamt auch um die für die Entgegennahme zuständige Behörde, kann eine Namensänderungsbescheinigung sofort ausgestellt werden; anderenfalls ist eine Abschrift der Erklärung an das zuständige Standesamt weiterzuleiten.

Von dort erhält die erklärende Person dann auf Antrag eine Namensänderungsbescheinigung oder eine entsprechend aktualisierte Personenstandsurkunde.

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. 

Formen der Antragstellung:
Persönlich und/oder gesetzliche Vertreter

Gebührenrahmen

Erklärung zur Namensführung: 28,00€

Bescheinigung über die Namensänderung: 11,00€

FAQ

Kann ich bei meiner Eheschließung den dazu gewählten Ehenamen auch auf die Namen meiner mit in die Ehe gebrachten Kinder übertragen?

Das hängt davon ab, wer sorgeberechtigt ist und wessen Namen das Kind bislang führt. § 1618 BGB eröffnet eine Erklärungsmöglichkeit für Kinder, die ausschließlich von einem der beiden Ehegatten der (neuen) Ehe abstammen. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. kann die Zustimmung des anderen Elternteiles erforderlich sein.

Fristen

Bei Erklärungen zur Namensführung von Kindern auf Grundlage des § 1617 b BGB (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) besteht eine Frist von drei Monaten zur evtl. Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes.

Besonderheiten

Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Namensänderung stellt sich immer die Frage nach der Zuständigkeit. Dabei wird unterschieden zwischen dem Begriff der Beurkundung einer Erklärung und der Entgegennahme einer Erklärung.

Beurkunden kann eine namensrechtliche Erklärung im Grunde jedes deutsche Standesamt (bei Aufenthalt im Ausland übernehmen dies die Auslandsvertretungen Deutschlands). Durch die Beurkundung allein erlangt die Erklärung jedoch keine Wirksamkeit. Sie muss vielmehr vom zuständigen Standesamt entgegengenommen werden. In den meisten Fällen ergibt sich die Zuständigkeit eines Standesamtes aus der Tatsache, dass es das zugrundeliegende Register führt, in dem die Namensänderung einzutragen ist.

Beispiel: Ein Ehepaar hat bei seiner Eheschließung in Voerde den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Die Ehe wurde geschieden; die Frau möchte gern ihren eigenen Geburtsnamen wieder annehmen. Die Frau wohnt aktuell in Dinslaken. Wenn sie beim Wohnsitzstandesamt die Erklärung abgibt, wird diese erst wirksam, wenn das Standesamt Voerde sie entgegennimmt. Die Konsequenz daraus ist, dass die erklärende Person die Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt Voerde erhält, nachdem dieses die Namensänderung im Eheregister beurkundet hat.