Landtagswahl

Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen einen neuen Landtag. Sie entscheiden, welche Abgeordneten und Fraktionen im Landesparlament vertreten sind. Und damit bestimmen sie über die politische Ausrichtung des Landes. Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen: eine für die Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlkreis und eine für die Zusammensetzung des Landtags nach Parteien.

Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. 

Die letzte Landtagswahl fand am 15. Mai 2022 statt. 

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie

  • am Wahltag Deutsche oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 42Tag vor der Wahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb NRWs zugezogen sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag innerhalb NRWs in eine andere Stadt verlegen, können auf Antrag bis zum 20. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Andernfalls bleiben sie im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - beispielsweise im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.

Prozess

Sie können an der Landtagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.

Fristen

Die Urnenwahl ist lediglich am Wahltag innerhalb der Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr möglich. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde bis zum Wahltag um 18 Uhr zugehen.

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