Raumordnungspläne sind zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne. In NRW gehören dazu insbesondere der Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne.
Das Aufstellungsverfahren läuft bei beiden Plänen gleich ab und ist in § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) und in § 13 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW geregelt.
Die Planunterlagen werden für die Dauer von mindestens einem Monat bei der zuständigen Planungsbehörde (Landesplanungsbehörde oder Regionalplanungsbehörde) und den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten ausgelegt und im Internet veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat dabei die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Plan, dessen Begründung und dessen Umweltbericht abzugeben. Mit Ablauf der Offenlagefrist sind alle Stellungnahmen unzulässig, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Wird der Planentwurf dahingehend geändert, dass es zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen kommt, ist dieser geänderte Bereich oder Inhalt erneut auszulegen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständigkeit:
Landesplanungsbehörde