Lärmschutz

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, das heißt die Zeit von 22 bis 6 Uhr, geschützt. Während dieser Zeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören.

§ 10 des LImschG regelt die Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche). Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich gestört werden. Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen mit dem Vermieter oder aber auf privatrechtlichem Wege zu klären.

Die Ordnungsbehörde kann unter Umständen (für besondere Ereignisse, z.B. für Volksfeste) auf Antrag Ausnahmen von den genannten Regelungen zulassen.