Krankenhilfe (Zuzahlung und Eigenanteil) sowie freiwillige Krankenversicherung in der Jugendhilfe

Eine freiwillige Krankenversicherung wird vom Jugendamt übernommen, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz für das Pflegekind besteht.

Besteht eine Krankenversicherung und es fallen für eine notwendige medizinische Leistung ein Eigenanteil oder eine Zuzahlung an, können diese bei Pflegekindern vom öffentliche Jugendhilfeträger übernommen werden. Es können jedoch nicht die Kosten für alle medizinischen Leistungen übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. 

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über Art und Umfang der Kosten

Voraussetzungen

Das Jugendamt prüft die individuellen Voraussetzungen für eine Beitragsübernahme einer freiwilligen Krankenversicherung sowie die Übernahme der Zuzahlung oder Eigenanteile einer medizinischen Leistung.

Anspruchsberechtigte sollten sich zunächst von ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten lassen, bevor sie einen Antrag stellen.

Prozess

Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.

Ein Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sowie die Übernahme der Zuzahlung oder Eigenanteile einer medizinischen Leistung kann bei dem Jugendamt oder Pflegekinderdienst gestellt werden. ,

Form der Antragstellung: schriftlich

Fristen

Der Wechsel in eine freiwillige Krankenversicherung ist von Fristen abhängig, über die die zuständige Krankenkasse beraten kann.

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist abhängig vom Einzelfall.

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme:

  • telefonisch
  • per E-Mail