Krankenhilfe (Zuzahlung und Eigenanteil) sowie freiwillige Krankenversicherung in der Jugendhilfe

Eine freiwillige Krankenversicherung wird vom Jugendamt übernommen, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz für das Pflegekind besteht.

Besteht eine Krankenversicherung und es fallen für eine notwendige medizinische Leistung ein Eigenanteil oder eine Zuzahlung an, können diese bei Pflegekindern vom öffentliche Jugendhilfeträger übernommen werden. Es können jedoch nicht die Kosten für alle medizinischen Leistungen übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen.