Seit Mai 2016 besteht in der Stadt Voerde eine Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für alle Katzen aus Privathaushalten, die Freigang haben.
Trotz der bisherigen Bemühungen der Tierschutzvereine, die Streunerkatzen zu kastrieren, hat die Zahl der herrenlosen und verwilderten Katzen immer weiter zugenommen.
Auch unkastrierte Freigänger-Katzen aus Privathaushalten tragen erheblich zur unkontrollierten Fortpflanzung und somit zum Leid der Straßenkatzen bei.
Wir appellieren daher an alle Katzenbesitzer, ihr Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Katzen werden bereits im Alter von vier bis sechs Monaten geschlechtsreif und werfen in der Regel zweimal im Jahr circa vier bis sechs Junge. Da diese vielfach unerwünscht sind und zu Streunern werden, ist die Folge eine steigende Population verwilderter Katzen. Sie leiden an Hunger, Parasiten und Infektionskrankheiten. Als domestizierte Tiere sind Katzen nicht in der Lage, sich und ihre Nachkommen vollständig alleine zu versorgen. Gerade die Geburten der Jungkatzen stellen auch die Tierheime und Tierschutzvereine vor große Herausforderungen und sorgen dort für regelrechte „Katzenschwemmen“. Nur durch verantwortungsvolles Handeln der Katzenbesitzer – und Kastration des eigenen Tieres – egal ob weiblich oder männlich – kann langfristig eine Reduzierung der Katzen ohne liebevolles Zuhause erreicht werden.
Vorteile
Durch die Kastration Ihrer Katze ergeben sich zudem viele Vorteile:
- Unkontrollierte Vermehrung wird verhindert
- Die Lebenserwartung steigt
- Die Neigung zum Streunen verringert sich
- Das Risiko für Infektionen verringert sich
- Unfälle und Verletzungen minimieren sich
- Revierkämpfe reduzieren sich
Rechtsgrundlage
Dies ist geregelt in § 6a der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Dort heißt es unter § 6a der ordnungsbehördlichen Verordnung:
„Katzenhalter/Katzenhalterinnen, die ihrer Katze (m/w) Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. Als Katzenhalter gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. (…)„
Zuwiderhandlungen können gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 6 geahndet werden und gemäß Absatz 2 mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) belegt werden.
Freilaufenden Katzen
Auch wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt, sollte verantwortungsvoll handeln und für die Kastration des Tieres sorgen.
Zwar ist das regelmäßige Füttern von halbwilden unkastrierten Katzen gut gemeint, fördert aber die unkontrollierte Vermehrung und ist daher wenig tierschutzgerecht. Daher müssen auch Personen, die selbst nicht Katzenhalter sind, aber Katzen regelmäßig füttern, für die Kastration der Tiere sorgen. Hier kann es Hilfestellung durch die Tierschutzvereine geben, die u. a. Unterstützung beim Einfangen der Tiere leisten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ggf. auch finanzielle Unterstützung. Nach erfolgter Kastration sind die Tiere zu kennzeichnen mittels Tätowierung oder Mikro-Chip und in einer Datenbank zu registrieren (TASSO oder Deutsches Haustierregister). Dadurch ist die Kastration nachvollziehbar und bei Verlust des Tieres ist so auch eine schnelle Benachrichtigung des Halters möglich. Eine langwierige Aufnahme im Tierheim und zusätzliche Kosten können so vermieden werden.
Kastrationen und Kennzeichnungen
Kastrationen und Kennzeichnungen werden in jeder Tierarztpraxis durchgeführt. Es ist ein Routineeingriff. Jeder Tierarzt berät Sie hierzu gerne. Die Registrierung des Tieres muss anschließend vom Halter selbst erfolgen.
Dies ist ganz einfach kostenlos – auch online – bei TASSO oder dem Deutschen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes möglich.