Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Die Stadt Voerde (Niederrhein) hat gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eine interne Meldestelle eingerichtet. Hier können Beschäftigte organisationsinterne Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden. 

Das HinSchG soll sicherstellen, dass Personen vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie organisationsinterne Verstöße melden.

Um eine größtmögliche Anonymität der Hinweisgebenden zu gewährleisten, hat die Stadt Voerde den Betrieb der internen Meldestelle an die Servicegesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei Lutz | Abel ausgelagert.

Gemeldet werden können insbesondere Verstöße gegen Strafgesetze und bestimmte bußgeldbewehrte Vorschriften.

Für die Stadt Voerde relevant sind zudem insbesondere:

  • Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Vorschriften zur Betrugs- und Geldwäschebekämpfung
  • Verstöße gegen steuerliche Rechtsnormen
  • Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Rechtsgrundlagen

Prozess

Wie und wo kann gemeldet werden?
Die interne Meldestelle ist als Online-Meldekanal ausschließlich für Beschäftigte der Stadt Voerde (Niederrhein) zugänglich.
Die Entgegennahme der Hinweise über die interne Meldestelle übernimmt die Servicegesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei LUTZ | ABEL.
Die Meldungen werden von erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgenommen und bearbeitet.

Besonderheiten

Welche Einschränkungen sind bei einer Meldung zu beachten?
Vor einer Meldung an externe Meldestellen wie Behörden soll vorrangig von der internen Meldestelle Gebrauch gemacht werden, um eine schnelle Bearbeitung und Aufklärung zu gewährleisten.
Die Einschaltung von Medien oder der Öffentlichkeit darf allenfalls erfolgen, wenn eine vorherige Meldung über die interne Meldestelle erfolglos geblieben ist.
Durch das HinSchG sind Hinweisgebende gesetzlich vor Benachteiligung in Folge einer Meldung geschützt.
Vorsätzlich oder grob fahrlässige Falschmeldungen sind nicht erfasst und können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche Verstöße können nicht gemeldet werden?
Der Anwendungsbereich des HinSchG findet seine Grenzen unter anderem dort, wo Verstöße aus einem ausschließlich privaten Fehlverhalten resultieren. 
Sind Informationen von der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betroffen, so fallen diese nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG. 
Informationen vom Anwendungsbereich, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates betreffen, sind ebenfalls ausgeschlossen.

Weiterführende Informationen

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde die „EU-Whistleblowerrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) am 2. Juli 2023 in deutsches Recht umgesetzt. 

Ziel des Gesetzes ist der verbesserte Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen. Erlangen Personen Informationen über Missstände in ihrem Arbeitsumfeld, können auf den im Gesetz dargestellten Kommunikationswegen entsprechende Hinweise eingereicht werden. Sanktionen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen den Hinweisgebenden hieraus nicht erwachsen.

Das HinSchG fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Eine hinweisgebende Person kann hierbei wählen, welche Meldestelle sie kontaktiert. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben.

Geht ein Hinweis im Sinne des HinSchG bei einer Meldestelle ein, so prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Sie hält weiterhin, bei nicht anonymer Meldung, den Kontakt zur hinweisgebenden Person. Abschließend ergreift sie Folgemaßnahmen.

Weitere Links

Kontaktinformationen

Interne Meldestelle der Stadt Voerde (Niederrhein):
L|A Business Services GmbH & Co. KG 
Brienner Straße 29 
80333 München
Registernummer: HRA 110385
Amtsgericht: 80333 München

Ansprechperson:
Herr Dr. Anton Leopold Nußbaum
Telefon: +49 89 5441470
E-Mail: hgs@lutzabel.com