Hilfe zur Pflege Bewilligung

Sofern eine Pflege zu Hause nicht oder nicht mehr möglich und eine Heimaufnahme zwingend erforderlich ist, kann Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege in Heimen gewährt werden.

Personen, die pflichtversichert sind, erhalten auf Antrag von ihrer Pflegekasse bei Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen Leistungen der Pflegeversicherung.

Besteht keine Pflegeversicherung oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht 

aus und können die Heimpflegekosten nicht vollständig unter Einsatz des sonstigen Einkommens beziehungsweise Vermögens sichergestellt werden, kann ergänzend Sozialhilfe gezahlt werden.

Leistungen sind für nachstehende Pflegeaufwendungen möglich:

  • teilstationäre Pflege (Tages oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege
  • Hospiz

Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Kosten unterteilen sich in Kosten für die Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Refinanzierung der Pflegeausbildung sowie die Investitionskosten. Die Pflegeversicherung zahlt entsprechend des Pflegegrades einen Teil der Kosten der Pflege. Die restlichen Kosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen.

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Bewohners/der Bewohnerin zur Zahlung der restlichen Kosten nicht ausreichen, kann die Kostenübernahme in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gewährt werden.

In welcher Form das Vermögen von Empfängern von „Hilfe zur Pflege“ angerechnet wird, ist in § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) definiert. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Jedoch beinhaltet der Paragraf auch zahlreiche Ausnahmen, die eine Vermögensanrechnung kompliziert machen können. So können etwa ein angemessenes Grundstück, angemessener Hausrat oder Familien- und Erbstücke ausgenommen sein.

Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung können die Angehörigen von Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, nach erfolgter Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 94 SGB XII. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Prozess

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Bearbeitungsdauer:
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Besonderheiten

Hilfe zur Pflege – ambulant/häuslich:

Pflegebedürftige Personen (Feststellung eines Pflegegrades 2 bis 5), die nicht in ein Pflegeheim ziehen, können Leistungen der häuslichen/ambulanten Hilfe zur Pflege gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Zwölf) beantragen, soweit die Leistungen nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.

Dies gilt auch für nicht-pflegeversicherte Personen.

Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt bei Personen im Kreisgebiet durch den Fachdienst 50 des Kreises Wesel.

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