Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung
  • Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder) bestreiten können und: 
    • befristet voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder
    • sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder 
    • eine Altersrente beziehen, aber die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben. 
  • Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen: 
    • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, 
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, 
    • in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie, 
    • Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge,
    • gegebenenfalls Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe.
  • Berechnungsgrundlage: Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
  • bestimmte Vermögenswerte werden nicht mitberücksichtigt (Schonvermögen), zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
  • zuständig: örtliches Sozialamt

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • ggf. Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung (Rentenbescheid oder ärztliche Atteste)
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen
  • Nachweise über Ausgaben (Miethöhe, Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensnachweise

Voraussetzungen

  • Sie sind hilfebedürftig und:
    • befristet voll erwerbsgemindert oder
    • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als sechs Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

  • Sie erhalten keine:
    • Bürgergeld gemäß SGB II,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Grundleistungen für Asylsuchende.

Prozess

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer: Abhängig vom Einzelfall.

Fristen

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid.

Weiterführende Informationen

Hinweise zu erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass 
  • gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise (z.B. zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss, Sparguthaben) 
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

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