Grundsteuer Festsetzung

Grundsteuer 2024

Der Rat der Stadt Voerde hat am 05.12.2023 die beschlossenen Hebesätze vom 25.11.2015 mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bestätigt. Es gelten weiterhin folgende Hebesätze für die Grundsteuer:

  • für die Grundsteuer A (Land-und Forstwirtschaft) auf 300 v.H.
  • für die Grundsteuer B (Baugrundstücke, bebaut/unbebaut) auf 690 v.H.

Grundsteuer 2025

Die Grundsteuer 2025 wird im Rahmen einer Reform aufgrund neu festgesetzter Bemessungsgrundlagen erhoben. Wie sich die Grundsteuerreform in Abhängigkeit des Hebesatzes auf Ihre individuelle Steuerlast auswirkt, können Sie einfach und unverbindlich im Steuerrechner ermitteln. Laden Sie sich hierzu die Excel-Datei "Grundsteuerrechner Voerde" herunter:

 

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

Prozess

Verfahrensablauf:

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.

Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.

Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

Fristen

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.

Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden

Besonderheiten

Sind Sie Eigentümer einer landwirtschaftlichen Agrarfläche ist dafür die Grundsteuer A maßgebend.

Bei unbebauten und bebauten Grundstücken ist die Grundsteuer B zu zahlen.

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen:

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)