Gewerbesteuer Festsetzung

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine Gemeindesteuer und wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Rechtsgrundlagen sind das Gewerbesteuergesetz, die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und (als allgemeine Verwaltungsvorschriften) die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Sowohl als Kapital- oder Personengesellschaft als auch als gewerblich tätige Einzelperson unterliegen Sie grundsätzlich der Gewerbesteuer und sind verpflichtet eine elektronische Gewerbesteuererklärung bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. In dieser Erklärung geben Sie an, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im relevanten Erhebungszeitraum (abgelaufenes Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr) war. Das Finanzamt ermittelt aufgrund der Steuererklärung zunächst den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest (Grundlagenbescheid). Gegen den Gewerbesteuermessbetrag kann ausschließlich beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden.

Der vom Finanzamt vorgegebene Steuermessbetrag wird mit dem von der Kommune festgesetzten Hebesatz multipliziert und so die zu zahlende Gewerbesteuer berechnet (Folgebescheid).

Die Gewerbesteuer wird in einem Vorauszahlungssystem erhoben. Die Vorauszahlungen sind nach § 19 des Gewerbesteuergesetzes am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres zu leisten. Die Festsetzung der Vorauszahlungen, insbesondere für kommende Jahre, gilt bis zur Bekanntgabe einer geänderten Festsetzung / eines geänderten Gewerbesteuerbescheides.

Seit dem 01.01.2017 beträgt der Hebesatz der Stadt Voerde (Niederrhein) für Gewerbesteuer 470 %. Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung oder mit einer Hebesatzsatzung beschlossen und veröffentlicht.