Gewerbe - Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung

Beginn, Veränderung oder Aufgabe einer selbständigen, gewerblichen Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

  • Ein Gewerbe ist jede nicht verbotene, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit.
  • Zuständig für die Annahme der Gewerbemeldungen ist die Behörde, in deren Gebiet das Gewerbe eröffnet, verlegt, verändert oder eingestellt wird.
  • Für die Anzeigen sind die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
  • Eine Gewerbemeldung sollte möglichst persönlich erfolgen.
  • Zur An-, Um- oder Abmeldung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis bzw. Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (z. B. Handwerkskarte, Erlaubnis, Gesellschafter- oder Gründungsvertrag usw.) mit.

Auch der Beginn einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle innerhalb oder außerhalb des bisherigen Stadtgebietes ist anzeigepflichtig.

Die Übernahme eines bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge) oder die Änderung der Rechtsform einer Firma (z. B. von Einzelfirma in GmbH) erfordern eine Gewerbeabmeldung und neue Gewerbeanmeldung.

Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter/Vertretern, (z. B. Geschäftsführer einer GmbH).

Bei Betriebssitzverlegung in eine andere Stadt muss in Voerde ab- und in der neuen Stadt wieder angemeldet werden. Wenn die Betriebsstätte innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird, reicht eine Gewerbeummeldung aus.

Eine Änderung der Tätigkeit (z. B. Wechsel, Erweiterung) oder des Namens des Gewerbetreibenden muss der Behörde in Form der Gewerbeummeldung mitgeteilt werden.

Als Ausländer prüfen Sie bitte, ob Ihre  Aufenthaltsgenehmigung keine Auflage enthält, die die Ausübung eines selbständigen Gewerbes verbietet.
Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Ausländeramt und beantragen die Streichung dieser Auflage.

Zur Gewerbeanmeldung u. a. erhalten Sie weitere Informationen beim Infocenter Gewerbeanmeldung NRW.

Bei den in § 38 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten Tätigkeiten (Überwachungsbedürftiges Gewerbe) sind unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung ein Führungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
  • bei KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Prozess

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Formen der Antragstellung: 

  • persönlich (vereinbaren Sie vorab einen Termin)
  • schriftlich 
  • elektronisch

Bearbeitungsdauer

1 Tag (Bei persönlicher Vorsprache: sofort)

3 Tage (Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung/Ummeldung/Abmeldung: Vollständigkeit aller Unterlagen)

Gebührenrahmen

Natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesell-schafter von Personengesellschaften (keine juristische Personen): 26,00€

Juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00€

Weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13,00€

Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden: 15,00€

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer: 

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung/Ummeldung/Abmeldung: circa drei Tage, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe:

Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

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