Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (mit Gewinnerzielungsabsicht, über den Selbstkostenpreis) abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe.

Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

Die Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller/in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach.

Der Fachdienst Gewerbe prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

Folgende Unterlagen/Nachweise sind erforderlich:

  1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis.
  2. Eine aktuelle Auskunft in Steuersachen ("Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") des für den/die Antragsteller/Antragstellerin zuständigen Finanzamtes.
  3. Eine aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der für den/die Antragsteller/Antragstellerin zuständigen Stadt-/Gemeindekasse.
  4. Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bescheinigung ist nur über das Internet (www.vollstreckungsportal.de) erhältlich.
  5. Eine aktuelle Negativbescheinigung des für den Antragsteller zuständigen Insolvenzgerichts.
  6. Ein Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei Behörden über den Antragsteller, muss bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Dienststelle der Stadt-/Gemeindeverwaltung beantragt werden.
  7. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den Antragsteller, muss bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Dienststelle der Stadt-/Gemeindeverwaltung beantragt werden.
  8. Örtlicher Lageplan des Betriebsgrundstückes
  9. Aktuelle Grundrisszeichnung von den Betriebsräumen, Maßstab 1:100 oder 1:50; zu den Betriebsräumen gehören:
    Schankräume, Terrassen, Gartenwirtschaften, Kegelbahnen, Fremdenzimmer, Imbissräume, Eisdielen usw., weiter Nebenräume wie z. B. Küche, Toiletten, Herstellungsräume für Speiseeis, Bierkeller, Lagerräume, Aufenthaltsräume für Arbeitnehmer usw.
    In die Grundrisszeichnungen sind einzutragen:
    Stand der Theke, die Bestuhlung, in welcher Richtung sich die Türen öffnen lassen, lichte Höhe der Räume, die Spülaborte, Urinalbecken oder Rinne, Waschtische.
    Die Zeichnungen dürfen keine Stempel von Behörden enthalten, da diese (ggf. erneut) von der Bauordnung überprüft und abgestempelt werden. Zeichnungen, die nicht prüffähig sind, werden für die Beantragung der Erlaubnis nicht angenommen.
  10. Ein Nachweis des Antragstellers über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren der Industrie- und Handelskammer.
  11. Zusätzlich bei juristischen Personen einen aktuellen Handelsregisterauszug, ggf. einen Gesellschaftervertrag.
  12. Ggf. Pachtvertrag (Original und Fotokopie).

Prozess

Formen der Antragstellung: Schriftlich oder elektronisch

Bearbeitungsdauer

3 Monate (Ein bis drei Monate)

Gebührenrahmen

Verwaltungsgebühr : 100,00€ bis 3.500,00€
Zahlungsziel:
Gebühr je nach Verwaltungsaufwand

Besonderheiten

Angefordert wird eine Stellungnahme des Fachdienstes 6.2 Bauordnung, Denkmalschutz. Gegebenenfalls benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb z. B. vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Nutzungsänderung. Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.

Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann der Fachbereich 39 Veterinär- und Lebensmittelwesen (Kreisverwaltung Wesel), Auskunft geben. Von dieser Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag angefordert.