Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmigung kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
Auf Antrag kann diese Frist von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde um maximal fünf Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Prüfbuch
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Fristen
Der Aufbau Fliegender Bauten wie Fahrgeschäfte oder Zelte ist zwei Wochen vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die maximale Aufstellzeit beträgt drei Monate.
Die erteilte Gültigkeit von Fliegende Bauten ab einer Größe von mehr als 75 m² beträgt maximal fünf Jahre. Auf Antrag kann diese Frist von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde um maximal fünf Jahre verlängert werden.
Besonderheiten
Zelte die für längere Zeit an einem Aufstellort stehen bleiben, können einer Nachabnahme durch die untere Bauaufsicht unterzogen werden, um eine dauerhafte Benutzung sicherzustellen. Das Ergebnis der Nachabnahme wird im Prüfbuch dokumentiert.
Weiterführende Informationen
Die Zeltabnahme ist, abhängig von der Größe des Zeltes, gebührenpflichtig.