Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmiugng kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. 
Zur Inbetriebnahme technisch schwieriger Fliegender Bauten sowie von Tribünen und oder Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie in Nordrhein-Westfalen immer eine Gebrauchsabnahme durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde. 
Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Überschlag- und Riesenschaukeln und Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln sind als technisch schwierige Fliegende Bauten einzustufen.

Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung. Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob 

  • der Bau den Bauvorlagen entspricht,
  • eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und deren Bestimmungen eingehalten sind,
  • die Standsicherheit am Aufstellungsort durch Unterpallung (Höhenausgleich), Ballastierung oder Verankerung gegeben ist.

Die Gebrauchsabnahme kann auf Stichproben beschränkt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch vermerkt.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Prüfbuch

Voraussetzungen

Für den Fliegenden Bau gibt es ein Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

Der Aufbau Fliegender Bauten wie Fahrgeschäfte oder Zelte ist zwei Wochen vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die maximale Aufstellzeit beträgt drei Monate.

Die erteilte Gültigkeit von Fliegende Bauten ab einer Größe von mehr als 75 m² beträgt maximal fünf Jahre. Auf Antrag kann diese Frist von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde um maximal fünf Jahre verlängert werden. 

Besonderheiten

Zelte die für längere Zeit an einem Aufstellort stehen bleiben, können einer Nachabnahme durch die untere Bauaufsicht unterzogen werden, um eine dauerhafte Benutzung sicherzustellen. Das Ergebnis der Nachabnahme wird im Prüfbuch dokumentiert.

Weiterführende Informationen

Die Zeltabnahme ist, abhängig von der Größe des Zeltes, gebührenpflichtig.