Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung Erteilung

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmiugng kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. 

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Prüfbuch

Voraussetzungen

Die Benutzung eines aufgestellten Zeltes darf nur dann erfolgen, wenn durch die Untere Bauaufsicht der Gemeinde des Aufstellortes eine Gebrauchsabnahme (Zeltabnahme) durchgeführt wurde und dabei keine Mängel festgestellt wurden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch dokumentiert.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

Der Aufbau Fliegender Bauten wie Fahrgeschäfte oder Zelte ist zwei Wochen vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die maximale Aufstellzeit beträgt drei Monate.

Die erteilte Gültigkeit von Fliegende Bauten ab einer Größe von mehr als 75 m² beträgt maximal fünf Jahre. Auf Antrag kann diese Frist von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde um maximal fünf Jahre verlängert werden. 

Besonderheiten

Zelte die für längere Zeit an einem Aufstellort stehen bleiben, können einer Nachabnahme durch die untere Bauaufsicht unterzogen werden, um eine dauerhafte Benutzung sicher zu stellen. Das Ergebnis der Nachabnahme wird im Prüfbuch dokumentiert.

Weiterführende Informationen

Die Zeltabnahme ist, abhängig von der Größe des Zeltes, gebührenpflichtig.