Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, sobald und soweit es die städtebauliche Entwicklung erfordert.
Die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes oder zu dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung sind im Baugesetzbuch (BauGB) enthalten.
Vorgeschrieben ist zum einen eine mindestens zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei stellt eine öffentliche Veranstaltung die erste Stufe, die Offenlage der Planunterlagen die zweite Stufe dar. Ändert sich nach der Offenlage der Planentwurf, ist er erneut öffentlich auszulegen. Dies ist dann die dritte Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zum anderen werden in mindestens zwei Schritten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden beteiligt.
Im Zuge einer zweistufigen Landesplanerischen Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW erfolgt die Kontrolle der Planung durch den Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörde.
Am Ende des Verfahrens steht die Genehmigung des Planes durch die Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Verwaltungsbehörde. Mit deren Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein) wird der Flächennutzungsplan oder dessen Änderung wirksam.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Ratsbeschluss
Prozess
- Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan
- Erarbeitung des Plankonzepts
- frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Überarbeitung des Plankonzepts
- Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- öffentliche Auslegung
- Prüfung der Stellungnahmen
- Abwägung, Beschluss
- Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde
- Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans
Fristen
Besonderheiten
keine
Weiterführende Informationen
Bearbeitungsdauer:
Ein Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet kann bis zu zehn Jahre oder länger dauern. Es kann jedoch auch dahin kommen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wird.