Feststellung der Wählbarkeit

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden.

Beispielsweise können in das Amt des Bundespräsidenten nur Deutsche gewählt werden, die am Tag der Wahl das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Bundestagsabgeordneten ist grundsätzlich wählbar, wer am Wahltag Deutscher oder Deutsche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Bundestagswahl

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Europawahl

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Kreistagswahl

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie seit mindestens drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Landtagswahl

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben,
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Prozess

Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

Fristen

Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der sich aus der jeweiligen Rechtsvorschrift ergebenden Einreichungsfrist für Wahlvorschläge vorzulegen.