Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung, kann die Genehmigungsbehörde eine Abweichung nach § 69 BauO NRW unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragstellende hat dazu nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere geeignete Weise entsprochen wird (Kompensation).
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Begründeter Antrag nach § 69 (2) BauO NRW in Textform