Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Befreiung

Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung, kann die Genehmigungsbehörde eine Abweichung nach § 69 BauO NRW unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragstellende hat dazu nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere geeignete Weise entsprochen wird (Kompensation).

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Begründeter Antrag nach § 69 (2) BauO NRW in Textform