Die Europawahl ist eine seit 1979 in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Wahltermine
Europawahlen werden grundsätzlich alle fünf Jahre durchgeführt.
Die letzte Europawahl fand am 9. Juni 2024 statt.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche:
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie
- das 16. Lebensjahr vollendet haben (erstmal zur Wahl 2024 wird das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt),
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.
Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Europawahl teilnehmen. Sie müssen sich hierfür auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Die Eintragung ist möglich, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten oder
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
- in allen Fällen einen schriftlichen Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt haben, der eine entsprechende Erklärung an Eides statt auch dahingehend beinhaltet, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählen.
Prozess
Sie können an der Europawahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Fristen
Die Urnenwahl ist lediglich am Wahltag innerhalb der Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr möglich. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde bis zum Wahltag um 18 Uhr zugehen.