Erhaltungssatzung Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten

Die Gemeinde kann entweder als eigenständige Satzung oder integriert in einen Bebauungsplan als Erhaltungssatzungen Gebiete festlegen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
Über die Satzung entscheidet der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein).
ei der Aufstellung als eigenständige Satzung schreibt das Baugesetzbuch keine besonderen Verfahrensschritte vor. Es ist demnach weder eine Öffentlichkeits- noch eine Behördenbeteiligung zwingend rechtlich erforderlich.
Anders verhält es sich, wenn die Satzung in einen Bebauungsplan integriert wird. Dann gelten die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen mit umfassenden Beteiligungsschritten.

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