Erhaltungssatzung Beteiligungsverfahren

Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Erhaltungssatzungen ist § 172 Baugesetzbuch. Dort sind für ihre Aufstellung keine besonderen Verfahrensvorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit aufgeführt. Ihre Beteiligung ist nur dann erforderlich, wenn sie in einen Bebauungsplan aufgenommen wird. Dann gelten die Beteiligungsvorschriften des Baugesetzbuches, also die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Offenlage.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Es gibt in der Bauordnung keine Vorgaben bezüglich der Dauer der Beteiligungsschritte. Wird die Erhaltungssatzung in einen Bebauungsplan integriert, gelten die Abläufe des Baugesetzbuches, das heißt, die frühzeitige Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in einer öffentlichen Veranstaltung, die zweite Stufe und ggf. weitere Beteiligungsstufen werden in einer jeweils mindestens einmonatigen Offenlage der Planunterlagen durchgeführt.

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