Entwicklungssatzung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Bereitstellung

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gemäß Baugesetzbuch durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen. Diese förmliche Festlegung des Gebietes nennt sich gemäß § 165 Baugesetzbuch Entwicklungssatzung. Bei der Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme sind die von der Maßnahme Betroffenen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Die Aufstellung einer Entwicklungssatzung und die Durchführung der erforderlichen Beteiligungsschritte im Vorfeld werden auf der Internetseite der Stadt Voerde (Niederrhein) bekanntgemacht.