Elternbeiträge

Nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) haben Eltern einen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend gestaffelten Elternbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Umfang der Betreuung des Kindes und von der Höhe des Familieneinkommens. Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Voerde (Niederrhein) werden von der Stadt erhoben. 
Gemäß Kinderbildungsgesetz sind Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das vierte Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kitajahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Somit sind die letzten beiden Kitajahre vor Einschulung beitragsfrei. 

Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege werden nach Satzung der Stadt Voerde monatlich Elternbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht besteht für das gesamte Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.) bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme- /Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, zu dem das Kind aufgenommen wird.

Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang die Beiträge zu erheben sind, ist eine verbindliche Erklärung zum Einkommen einzureichen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern (beider Elternteile) oder der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt (z.B. Pflegeeltern, Großeltern und andere Verwandte). 
Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Elternbeiträge sind nach Einkommensgruppen gestaffelt. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem im Betreuungsvertrag gebuchten Betreuungszeitraum.

Zum Einkommen zählen

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten (entweder Pauschbetrag oder analog des Einkommensteuerbescheides)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • sonstige Einkünfte (auch Einmalzahlungen, Abfindungen, Tantiemen, Renten)
  • steuerfreie Einkünfte
  • bei Beamten ist das Jahresbruttoeinkommen (nach Abzug von Werbungskosten) um 10% zu erhöhen
  • Für das dritte und jedes weitere Kind, welches mit im Haushalt lebt, werden Freibeträge und/ oder Betreuungsbeträge in Abzug gebracht (bei Alleinerziehenden die Hälfte)
  • Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, wird nur der Elternbeitrag für das ältere Kind erhoben. 
  • Änderungen in den häuslichen und finanziellen Verhältnissen, die zu einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind der Elternbeitragsstelle unverzüglich anhand von Einkommensnachweisen o. ä. nachzuweisen.

Festsetzung der Elternbeiträge

Die Erhebung der Elternbeiträge wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Der Elternbeitrag wird zunächst anhand Ihrer Angaben in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vorläufig festgesetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der Dezemberabrechnung wird die Einstufung überprüft und bei Bedarf korrigiert.

Erhält Ihr Kind Mittagsverpflegung in der Einrichtung, so werden Ihnen die Kosten für die Verpflegung vom Träger der Einrichtung in Rechnung gestellt. Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Bildung und Teilhabe (BuT) zu stellen, sofern Sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld o. Asylbewerberleistungen erhalten. 

Werden Angaben zum Einkommen nicht gemacht oder verweigert, ist der Höchstbeitrag zu zahlen.

Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Absatz 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen für Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Ein Antragsformular auf Erlass finden Sie als Download. 

Weitere Informationen zur Berechnung der Elternbeiträge finden Sie in nachstehender Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein).

Elternbeiträge (Kinder unter drei Jahre)

Elternbeiträge für Kinder unter drei Jahre (ab: 01.08.2016)
EinkommensgruppenJahreseinkommen25 Stunden
Betreuungszeit
35 Stunden
Betreuungszeit
45 Stunden
Betreuungszeit
0bis 15.000 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
1bis 24.000 Euro41 Euro57 Euro73 Euro
2bis 36.000 Euro69 Euro96 Euro124 Euro
3bis 48.000 Euro113 Euro158 Euro203 Euro
4bis 60.000 Euro176 Euro246 Euro316 Euro
5bis 72.000 Euro232 Euro324 Euro417 Euro
6bis 84.000 Euro297 Euro415 Euro534 Euro
7über 84.000 Euro317 Euro442 Euro543 Euro

Elternbeiträge (Kinder drei Jahre und älter)

Elternbeiträge für Kinder drei Jahre und älter (ab: 01.08.2016)
EinkommensgruppenJahreseinkommen25 Stunden
Betreuungszeit
35 Stunden
Betreuungszeit
45 Stunden
Betreuungszeit
0bis 15.000 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
1bis 24.000 Euro20 Euro28 Euro45 Euro
2bis 36.000 Euro34 Euro48 Euro76 Euro
3bis 48.000 Euro56 Euro79 Euro124 Euro
4bis 60.000 Euro89 Euro124 Euro192 Euro
5bis 72.000 Euro116 Euro163 Euro254 Euro
6bis 84.000 Euro148 Euro209 Euro325 Euro
7über 84.000 Euro158 Euro222 Euro346 Euro

Benötigte Unterlagen

  • Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen

Benötigte Formulare

Prozess

Nach Abschluss des Betreuungsvertrags in der Einrichtung wird die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen dort ausgehändigt. Die verbindliche Erklärung wird von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben unter Hinzufügung der erforderlichen Einkommensbelege an die Elternbeitragsstelle geschickt. Die Elternbeitragsstelle berechnet den Elternbeitrag und schickt der Familie einen Elternbeitragsbescheid. 

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Weiterführende Informationen

Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen die ausschließlich nach Vertragsabschluss durch die Einrichtung ausgehändigt wird.

Form der Antragstellung: Abgabe der verbindlichen Erklärung erfolgt schriftlich

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme: Telefonisch, per E-Mail oder persönlich innerhalb der Sprechzeiten