Nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) haben Eltern einen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend gestaffelten Elternbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Umfang der Betreuung des Kindes und von der Höhe des Familieneinkommens. Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Voerde (Niederrhein) werden von der Stadt erhoben.
Gemäß Kinderbildungsgesetz sind Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das vierte Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kitajahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Somit sind die letzten beiden Kitajahre vor Einschulung beitragsfrei.
Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege werden nach Satzung der Stadt Voerde monatlich Elternbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht besteht für das gesamte Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.) bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme- /Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, zu dem das Kind aufgenommen wird.
Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang die Beiträge zu erheben sind, ist eine verbindliche Erklärung zum Einkommen einzureichen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern (beider Elternteile) oder der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt (z.B. Pflegeeltern, Großeltern und andere Verwandte).
Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Elternbeiträge sind nach Einkommensgruppen gestaffelt. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem im Betreuungsvertrag gebuchten Betreuungszeitraum.
Zum Einkommen zählen
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten (entweder Pauschbetrag oder analog des Einkommensteuerbescheides)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- sonstige Einkünfte (auch Einmalzahlungen, Abfindungen, Tantiemen, Renten)
- steuerfreie Einkünfte
- bei Beamten ist das Jahresbruttoeinkommen (nach Abzug von Werbungskosten) um 10% zu erhöhen
- Für das dritte und jedes weitere Kind, welches mit im Haushalt lebt, werden Freibeträge und/ oder Betreuungsbeträge in Abzug gebracht (bei Alleinerziehenden die Hälfte)
- Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, wird nur der Elternbeitrag für das ältere Kind erhoben.
- Änderungen in den häuslichen und finanziellen Verhältnissen, die zu einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind der Elternbeitragsstelle unverzüglich anhand von Einkommensnachweisen o. ä. nachzuweisen.
Festsetzung der Elternbeiträge
Die Erhebung der Elternbeiträge wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Der Elternbeitrag wird zunächst anhand Ihrer Angaben in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vorläufig festgesetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der Dezemberabrechnung wird die Einstufung überprüft und bei Bedarf korrigiert.
Erhält Ihr Kind Mittagsverpflegung in der Einrichtung, so werden Ihnen die Kosten für die Verpflegung vom Träger der Einrichtung in Rechnung gestellt. Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Bildung und Teilhabe (BuT) zu stellen, sofern Sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld o. Asylbewerberleistungen erhalten.
Werden Angaben zum Einkommen nicht gemacht oder verweigert, ist der Höchstbeitrag zu zahlen.
Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Absatz 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen für Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Ein Antragsformular auf Erlass finden Sie als Download.
Weitere Informationen zur Berechnung der Elternbeiträge finden Sie in nachstehender Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein).
Elternbeiträge (Kinder unter drei Jahre)
Einkommensgruppen | Jahreseinkommen | 25 Stunden Betreuungszeit | 35 Stunden Betreuungszeit | 45 Stunden Betreuungszeit |
---|---|---|---|---|
0 | bis 15.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
1 | bis 24.000 Euro | 41 Euro | 57 Euro | 73 Euro |
2 | bis 36.000 Euro | 69 Euro | 96 Euro | 124 Euro |
3 | bis 48.000 Euro | 113 Euro | 158 Euro | 203 Euro |
4 | bis 60.000 Euro | 176 Euro | 246 Euro | 316 Euro |
5 | bis 72.000 Euro | 232 Euro | 324 Euro | 417 Euro |
6 | bis 84.000 Euro | 297 Euro | 415 Euro | 534 Euro |
7 | über 84.000 Euro | 317 Euro | 442 Euro | 543 Euro |
Elternbeiträge (Kinder drei Jahre und älter)
Einkommensgruppen | Jahreseinkommen | 25 Stunden Betreuungszeit | 35 Stunden Betreuungszeit | 45 Stunden Betreuungszeit |
---|---|---|---|---|
0 | bis 15.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
1 | bis 24.000 Euro | 20 Euro | 28 Euro | 45 Euro |
2 | bis 36.000 Euro | 34 Euro | 48 Euro | 76 Euro |
3 | bis 48.000 Euro | 56 Euro | 79 Euro | 124 Euro |
4 | bis 60.000 Euro | 89 Euro | 124 Euro | 192 Euro |
5 | bis 72.000 Euro | 116 Euro | 163 Euro | 254 Euro |
6 | bis 84.000 Euro | 148 Euro | 209 Euro | 325 Euro |
7 | über 84.000 Euro | 158 Euro | 222 Euro | 346 Euro |
Benötigte Unterlagen
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen
Benötigte Formulare
Prozess
Nach Abschluss des Betreuungsvertrags in der Einrichtung wird die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen dort ausgehändigt. Die verbindliche Erklärung wird von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben unter Hinzufügung der erforderlichen Einkommensbelege an die Elternbeitragsstelle geschickt. Die Elternbeitragsstelle berechnet den Elternbeitrag und schickt der Familie einen Elternbeitragsbescheid.
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Weiterführende Informationen
Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen die ausschließlich nach Vertragsabschluss durch die Einrichtung ausgehändigt wird.
Form der Antragstellung: Abgabe der verbindlichen Erklärung erfolgt schriftlich
Kontaktinformationen
Kontaktaufnahme: Telefonisch, per E-Mail oder persönlich innerhalb der Sprechzeiten