Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern Prüfung

Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen möchten, werden Sie von unserem PKD sorgsam auf diese  verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet und geschult. Scheint ein Pflegekind für Sie geeignet zu sein, wird gemeinsam die Anbahnungsphase durchlaufen, ehe das Pflegekind in Ihren Haushalt wechselt. Doch auch nach Aufnahme eines Kindes lassen wir Sie nicht allein. Durch regelmäßige Begleitung und Schulung begleiten wir Sie und Ihr Pflegekind durch alle Lebenslagen. Ferner koordiniert der Pflegekinderdienst die Kontakte zur Herkunftsfamilie und steht mit weiteren pädagogischen Unterstützungsmöglichkeiten zur Seite.

Die Vernetzung unserer Pflegeeltern ist uns ein großes Anliegen. Wir laden unsere Pflegefamilien regelmäßig zum geselligen Beisammensein und Erfahrungsaustausch als auch zu Schulungen und Fortbildungen ein.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Um ein Pflegekind aufnehmen zu dürfen, benötigen Pflegepersonen in bestimmtes Fällen eine Erlaubnis nach §44 SGB VIII. Für die Erlangung der Erlaubnis ist ein Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess Voraussetzung. Für die Vermittlung als Pflegeperson im Rahmen einer vom Jugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung, ist eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht erforderlich. Das Jugendamt bzw. der Pflegekinderdienst prüft die Eignung der Pflegepersonen jedoch nach denselben Kriterien. 

Für die erste Kontaktaufnahme sind keine Unterlagen erforderlich.

Prozess

Interessierte Bewerber/Bewerberinnen nehmen Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt bzw. dem Pflegekinderdienst auf. Dort können sie sich informieren.

Sie können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, ohne sich zu etwas verpflichten zu müssen.

Für die Eignungsprüfung müssen sie sich zunächst durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen qualifizieren.

Zudem müssen sie eine Bewerbung einreichen. Dies können sie auch über den Onlinedienst mit dem Formular „Pflegeeltern werden“.

Es besteht auch die Möglichkeit, über den Onlinedienst zunächst Kontakt zu dem örtlichen Pflegekinderdienst aufzunehmen.

Eine Erlangung der Erlaubnis als Pflegeperson nach § 44 SGB VIII ist ohne intensiven Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess nicht möglich. Die Einreichung des Bewerbungsformulars führt nicht zur Erlangung der Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer: 
Einzelfallabhängig

Formen der Antragstellung:
Keine Antragstellung notwendig.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Die hohen Anforderungen, die an Pflegeeltern gestellt werden, müssen und sollen nicht von ihnen allein erbracht werden. Die Pflegefamilie ist vielmehr Teil eines unterstützenden Netzwerks, das über pädagogisches Wissen, methodische Kompetenz und langjährige Erfahrungen verfügt. 
Pflegepersonen haben vor Beginn ihrer Tätigkeit die qualifizierenden Kurse des Pflegekinderdienstes absolviert.
Maßgeblich für die Aufnahme eines Kindes in der allgemeinen Vollzeitpflege ist eine Entsprechung zwischen den Bedarfen des Kindes und vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Pflegepersonen. Eine fachliche Qualifikation in einem pflegerischen oder pädagogischen Beruf wird von Pflegepersonen in dieser Hilfeform nicht erwartet.

Für die Aufnahme eines Kindes mit einem heilpädagogischen Bedarf wird dagegen ein fachlich professioneller bzw. semiprofessioneller Hintergrund erwartet. Als semiprofessionell gilt in diesem Zusammenhang z. B. die vorausgehende Betreuung 
eines Pflegekindes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder eine langjährige Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich.

Pflegeeltern können Paare mit oder ohne eigenen Kindern sowie Einzelpersonen mit einem stabilen sozialen Netzwerk sein. 

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme:

Telefonisch, persönlich, per E-Mail oder schriftlich.