Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wie Halt- und Parkverstößen werden in der Regel mit gebührenpflichtigen Verwarnungen geahndet. Dazu hinterlässt die Politesse eine sogenannte Windschutzscheibenverwarnung (Knöllchen) am Scheibenwischer des betroffenen Fahrzeuges. Auf dem "Knöllchen" sind alle Informationen über den Verstoß ersichtlich und unter Verwendung des abgedruckten QR-Codes oder der abgedruckten IBAN besteht die Möglichkeit das Verwarnungsgeld direkt zu begleichen (innerhalb einer Woche).
Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen oder das "Knöllchen" ist abhandengekommen, wird dem Halter des Fahrzeuges nach etwa einer Woche eine schriftliche Verwarnung/Anhörung zugestellt. Sollte das angebotene Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche bezahlt werden, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierbei wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro zuzüglich Auslagen erhoben.
Einwände gegen Verwarnungen können schriftlich unter Verwendung der Rückseite der Verwarnung/Anhörung innerhalb einer Woche nach Erhalt eingereicht werden.
Einsprüche gegen bereits eingeleitete Bußgelder sind unter Angabe des Akten-/Kassenzeichens schriftlich zu erheben. Die Einsprüche werden dann über die Staatsanwaltschaft Duisburg an das Amtsgericht Dinslaken zur richterlichen Entscheidung weitergeleitet.